Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Die Bergwerksbesitzor bezüglich deren Offizianten sind befugt, Berg— 
arbeiter, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, durch Disziplinar- 
Strafen, als Ausfeiern oder Strafschichten, zur Otdnung anzuhalten. 
Den auf verfahrene Strafschichten ausfallenden Lohn einer Knappschafts- 
kasse zuzuweisen, bleibt vorbehalten. 
8. 96. 
Verpflichtungen der Bergwerkseigenthümer gegen die Bergarbeiter. 
Die Bergwerkseigenthümer sind verpflichtet, den Bergarbeitern den ord- 
nungsmähigen Lohn zu den festgesetzten Zeiten und an den bestimmten Orten 
in baarem Gelde und zwar in gesetzlich zulässigen Münzsorten, mit Ausschluß 
des Goldes, auszuzahlen. 
s. 97. 
Fortsetzung. 
Bei der Erkrankung oder Verunglückung eines Bergarbeiters liegen dem 
Bergwerkseigenthümer folgende Verpflichtungen ob: 
a) Ist die Erkrankung oder Verunglückung eine unmittelbare Folge der 
Dienstverrichtungen, ohne daß der Arbeiter durch eigene grobe Fahr- 
lässigkeit solche herbeigeführt hat, so muß der Bergwerkseigenthümer 
die Kurkosten tragen und dem Arbeiter den vollen Lohn vier Wochen 
lang gewähren, wenn dieser nicht, nach dem Zeugnisse des Bergarztes 
oder Physikus, schon früher zur Arbeit wieder fähig ist. 
Ist die Erkrankung oder Verunglückung des Arbeiters durch ein Ver- 
schulden des Bergwerkseigenthümers oder dessen Offizianten herbeigeführt 
worden, so muß der Bergwerkseigenthümer sowohl die Kurkosten bezab- 
len, als auch dem Arbeiter den Lohn bis zu seiner Wiederherstellung 
und, wenn er zur Arbeit nicht wieder fähig wird, so lange fortgewäh- 
ren, als derselbe lebt, unbeschadet der dem Arbeiter und den Hinter- 
lassenen desselben außerdem zustehenden rechtlichen Ansprüche auf Ent- 
schädigung. Wird der Arbeiter zwar nicht zur Bergarbeit, wohl aber 
zu anderer Arbeit wieder fähig und findet er zu solcher Gelegenheit, so 
hat der Bergwerkseigenthümer statt des Lohnes nur die Differenz 
zwischen diesem Lohne und dem Verdienste, welchen der Arbeiter in sei- 
ner neuen Beschäftigung findet, zu gewähren. 
Stirbt der Arbeiter in Folge der unter a oder b gedachten Er- 
krankung oder Verunglückung, so hat der Bergwerkseigenthümer auch 
die Begräbnißfosten zu tragen. 
  
b
	        
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