Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Verhältnisse ihres Arbeitslohnes oder in einem entsprechenden Fixum zu ent- 
richten haben und welche für die Bergwerkseigenthümer auf die Hälfte bis zum 
vollen Betrage des Beitrages der Arbeiter zu bestimmen sind. 
Auch zufällige Einnahmen können den Knappschaftskassen durch das Sta- 
tut zugewiesen werden. 
s. 1083. 
Fortsetzung. 
Die näheren Anordnungen in Betreff der inneren Verwaltung dieser Ver- 
eine und der Aufsichtsführung über dieselben, insbesondere der Geschäftsführung, 
des. Kasse= und Rechnungs-Wesens, der Leistungspflicht, der Abgaben-Regelung 
und Beitreibung, welche letztere im Verwaltungswege nach Maßgabe der ge- 
setzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben erfolgt, blei- 
ben dem Staats-Ministerium überlassen. 
5.#10. 
Fortsetzung. 
Die Knappschaftovereine erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten 
die Rechte juristischer Personen mit dem den milden Stiftungen in Bezug auf 
die Verfolgung ihrer Rechte gegen Dritte zugestandenen, insbesondere auch dem 
für die Locirung im Konkurse geltenden Vorrechte. 
Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen dieser Kassen können 
weder an Dritte übertragen, noch mit Arrest belegt werden. 
s. 1053. 
Versorgung der Arbeiter. 
Die Grubeneigenthümer sind verbunden, bei dem Bedarfe von Bergarbei- 
tern zunächst diejenigen, welche früher bereits in Bergarbeit gestanden, jedoch 
ohne ihr Verschulden dieselbe verloren haben, dafern sie Inländer und noch 
brauchbar sind, anzunehmen und ihnen den der zu übernehmenden Arbeit 
entsprechenden Lohn zu gewähren. 
8. 106. 
Differenzen zwischen Bergwerkseigeuthümern, Offizianten und Arbeitern. 
Die zwischen Bergwerkseigenthumern und deren Offizianten oder Berg- 
arbeitern, ingleichen die zwischen den Offizianten und Bergarbeitern entstehenden 
Beschwerden über ordnungswidriges Betragen oder Verhalten gegeneinander sind 
von den Bergämtern zu erörtern und zu entscheiden. 
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