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a) zu Fortsetzung cines zur Zeit der beantragten Expropriation bereits in
Angriff genommenen Bergbaues erfordert wird, und zugleich
b) die bergmännischen Anlagen, für welche sie erfordert wird, von der Art
sind, daß ihre Verlegung an einen andern Ort ohne wesentliche Beein-
trächtigung des Bergbaunnternehmens nicht geschehen kann.
s. 1i8.
Abtretung 2c. von Fabrikgebäuden und dergleichen.
Wird die Abtretung oder Belastung von Grundstücken oder Gebäuden,
welche zu Fabriken oder anderen gewerblichen Unternehmungen benuutzt oder zur
Errichtung von dergleichen in Anspruch genommen werden, oder an deren son-
stige Benutzung sich entweder wegen ihrer Größe oder wegen der eigenthüm-
lichen Benutzungsweise ein besonderes national öfonomisches Interesse knüpft,
für Bergwerkozwecke gefordert, so ist über die Zulässigkeit der Expropriation
vorerst von der Behörde (VF. 129) zu entscheiden. Hierbei ist darauf Nücksicht
zu nehmen, theils
Mn) welche der kollidirenden Unternehmungen bei den bestebenden Verhältnis-
sen des Ortes oder der Gegend den größten national-ökonomischen Vor-
theil oder die Erwerbsverschaffung für die größere Anzahl von Menschen
oder für die längere Zeitdauer erwarten läßt, oder auf die sonstigen
Verhältnisse des Bedarfes und des Nahrungsstandes des Ortes und der
Gegend von größerem Einflusse ist, theils
b) welche der kollidirenden Anlagen mit geringerem Nachtheile für das
Unternehmen an einen andern Ort verlegt werden kann;
c) bei gleichen Verhältnissen in den vorgedachten Beziehungen ist dasjeuige
Unternehmen, welches bereits besteht, vor demjenigen, dessen Errichtung
erst beabsichtigt wird, zu berücksichtigen.
s. 1189.
Abtretung rc. der zu öffentlichen Zwecken bestimmten Grundstücke.
Wird die Abtretung oder Belastung von Grundstücken oder Gebäuden,
welche zu polizeilichen oder anderen öffentlichen Zwecken benutzt oder in Anspruch
genommen werden, zu Bergwerkszwecken erfordert, so unterliegt die Zulässigkeit
der Erpropriation ebenfalls der jedesmaligen Entscheidung der Behörde . 129).