Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Hierbei ist in Erwägung zu ziehen, einerseits, welche Wichtigkeit das 
betreffende Bergwerksunternehmen in volkswirthschaftlicher Beziehung hat und 
ob dessen Fortsetzung von der Expropriation abhängt, andererseits, von welcher 
Bedeutung die zu erproprürende Anlage im öffentlichen Interesse ist und ob 
eine Verlegung derselben ohne wesentliche Beeinträchtigung des letztern Statt 
finden kann. 
8. 120. 
Abtretung von Wasserbenußungs-Rechten. 
Wenn die Benutzung von Tagwassern (vergleiche §S.S. 157 und 146), 
welche zu anderen, als Bergbanzwecken bereits in Besitz genommen sind, für 
Bergwerkszwecke nothwendig ist, so hat die gänzliche oder theilweise Abtretung 
des Wasserbenutzungs-Rechtes an den Bergwerksunternehmer gegen vollständige 
Entschädigung des bisher Berechtigten zu erfolgen, dafern das Bergwerkonnter- 
nehmen nach F. 118 lit. n den Vorzug verdient. 
— 
Eigenthümliche und nicht eigenthümliche Abtretung des Grundeigenthumes. 
Das zum Bergbau abzutretende Grundeigenthum muß, wenn der eine 
oder der andere Theil dies verlangt, eigenthümlich an den Bergwerkseigenthü- 
mer abgetreten und von letzterem übernommen werden. 
Nur dann, wenn eine Bodenfläche, welche zu Gebäuden, gewerblichen oder 
öffentlichen Anlagen nicht benutzt wird, zu vorübergehenden bergmännischen 
Zwecken erforderlich ist, so daß sie nach dem Gutachten des Bergamtes nach einem 
Zeitraume von längstens drei Jahren an den Grundeigenthümer zurückgegeben 
werden kann, ist jeder Theil zu dem Verlangen berechtigt, daß die Ueberlassung 
derselben nur auf die Zeit des Gebrauches, längstens auf drei Jahre, gegen 
Gewährung vollständiger Entschädigung für die, entzogene Benutzung erfolge. 
8. 122. 
Zurückgabe des Grundstückes. 
Wenn die Ueberlassung des Grumstückes auf Zeit geschehen ist, so muß 
der Bergwerksunternehmer das Grundstück bei aufhörendem Bergwerksgebrauche, 
längstens jedoch binnen drei Jahren (F. 121), in dem Zustande, wie er es 
übernommen hat, an den Grundeigenthümer zurückgeben, im Falle etwaiger 
Deterioration desselben aber ihm Schadenersatz letsten. Auf des Grundeigen- 
thümers Verlangen hat er deshalb vorher Sicherheit zu bestellen.
	        
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