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giebt, zu. Er hat aber auch, wenn er diesen Preis nicht zahlen will, das
Recht, die Abschätzung des Grundstückes durch Sachverständige nach demjenigen
Werthe, welchen es nach den zur Zeit der Wiederabtretung an dem Orte, wo
es gelegen, üblichen Preisen derartiger Grundstücke hat, zu beantragen und es
muß ihm dann dasselbe gegen Gewährung dieses Werthes wieder überlassen
werden.
s. 1217.
Nothwendigkeit der Abtretung.
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange die Abtretung,
Ueberlassung oder Belastung des Grundeigenthumes, bezüglich die Abtretung
von Gerechtigkeiten, z. B. des Wasserbenutzungs-Rechtes, für den Bergbau noth-
wendig ist, steht dem Bergamte zu.
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Entscheidung üäber die Pflicht 2c. der Abtretung; Adschätung der abzutretenden Gegenstände.
Anlangend die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange die
Abtretung, Ueberlassung oder Belastung nach Vorschrift dieses Gesetzes zu er-
folgen habe, ingleichen die Abschätzung der in Frage kommenden Gegenstände
und die Ermittelung und Feststellung der zu leistenden Entschädigungen, sowie
die Bestimmung darüber, welche sonstige Verbindlichkeiten, dem Enteigner oblie-
gen, ferner das sonstige Abtretungsverfahren und die Regelung der Verhältuisse
dabei konkurrirender Dritter u. s. w., so kommen dafür die Art. 9 bis 36
des Gesetzes vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn
erforderlichen zwangsweisen Abtretungen, soweit solche der Natur der Sache nach
anwendbar und entgegenstehende Vorschriften im gegenwärtigen Gesetze nicht ent-
halten sind, analog zur Anwendung.
In gleicher Weise haben die Vollzugs= und Schlußbestimmungen des ge-
nannten Uiesetzes, Art. 37 bis 45, Geltung.
An die Stelle des Kommissars tritt das über das zu enteignende Objekt
zustänvige Einzelgericht. Es steht den Betheiligten zu, gegen die Würderung
im gesetzlichen Instanzenzuge Berufung einzulegen, jedoch nur dann, wenn bei
der Würderung vorgeschriebene Formen verletzt oder sonst bestimmte Vorschrif-
ten dieses Gesetzes unbeachtet geblieben sind. Die Berufung ist an eine zehn-
tägige Nothfrist gebunden.
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