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Vom Ergebnisse hat das Gericht dem betreffenden Bergamte Behufs der
Wahrnehmung des Erforderlichen Kenntniß zu geben.
Sämmttliche durch das Verfahren erwachsende Kosten tragen die Berg-
werkseigenthümer, welche bei der Abtretung betheiligt sind.
Die durch Ungehorsam, Säumniß und begründet gefundene Beschwerden
und Berufungen erwachsenden Kosten trägt jedoch der schuldige, bezüglich zurück-
gewiesene Theil.
5. 129.
Fortsetzung.
In den Fällen der §&.S. 118, 119, 120, 124 entscheiden über die
Pflicht und den Umfang der Abtretung das Bergamt und der Bezirks-Direktor
gemeinschaftlich, und wenn sich diese Behörden zu übereinstimmender Ent-
schließung nicht vereinigen können, ingleichen bei Rekursen gegev die gemein-
schaftliche Entscheidung jener Stellen, das Staats-Ministerium.
8. 130.
Ein Rechtsstreit als Incident« Punkt.
Wird bei den vorgedachten Expropriations-Verhandlungen das Bestehen
oder der behauptete Umfang eines Privat-Rechtes, welches den Entschädigungs-
anspruch bedingt, bestritten und findet darüber eine gütliche Vereinigung nicht
Statt, so ist diese Streitfrage in den Rechtsweg zu verweisen, und zwar durch
ein Dekret, worin dem angeblich Berechtigten aufgegeben wird, daß er bei Ver-
lust seines Anspruches das behauptete Recht binnen vier Wochen von der Eröff-
nung des Dekretes an mittelst rechtlicher Klage geltend zu machen habe. Erst
nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung über das Bestehen oder den Umfang
des Rechtes ist mit Feststellung des Entschädigungsanspruches in der geordntten
Weise weiter zu verfahren.
s. 181.
Zeitpunkt der Abtretung.
Durch das Abschätzungsverfahren darf die Abtretung oder Ueberlassung
des Objektes, bezüglich die Aufgabe des dinglichen Rechtes, um die es sich han-
delt, nicht aufgehalten werden, vielmehr muß solche im Falle früher eintreten-
den, durch das Bergamt zu konstatirenden, Bedürfnisses erfolgen, sobald über