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Siebenter Abschnitt.
Von der Gruben= und Tagwasser-Benutzung.
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Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser.
a) Innerholb der Grubenräume.
Das Dispositions-Recht über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser
(Grubenwasser), steht innerhalb der sie erschrotenden Grubenräume dem In-
haber des Grubengebäudes, durch welches sie erschroten werden, zu.
6 146.
b) Außerhalb der Grubenräume.
Dieses Dispositions-Recht G. 145) erstreckt sich auch über die aus den
Erubenbauen, in denen fie erschroten, abfließenden Wasser, so weit, bis
sich dieselben in einen gemeinen Wasserlauf (Tagwasser, §. 157) ergossen
haben, mit Ausnabme des Zeitraumes, für welchen, und des Theiles, zu wel-
chem solche Grubenwasser, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, an Dritte
verliehen sind.
S. 1.
Verleihung ausfließender Grubenwasser.
Werden Grubemwasser der F. 146 gedachten Art ganz oder zum Theil
von Dritten in Anspruch genommen, so ist der berechtigte Bergwerksbesitzer
durch das Bergamt jedesmal aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist zu
erklären, ob und inwieweit er dieselben im Laufe des Zeitraumes, für welchen
Beleihung (Konzession) begehrt wird, zum Bergbaubetriebe verwenden und sich
vorbehalten wolle.
Wenn und insoweit durch diese Erklärung binnen jener Frist ein Vorbe-
halt nicht erfolgt, oder der Bergwerksbesitzer von dem vorbehaltenen Rechte
während einer weiteren, ihm auf höchstens fünf Jahre zu setzenden Frist keinen
Gebrauch macht, so können die Gewässer auch Anderen, in der durch die fol-
genden Paragraphen bestimmten Weise, verliehen werden.
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Fortsetzung.
Die Benutzung dieser Wasser bleibt zunächst dem Bergbaue vorbehalten.