Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Es kann jedoch, wenn und so lange sie zu Bergwerkszwecken nicht in An- 
spruch genommen werden, deren einstweilige Benutzung zu anderen Zwecken un- 
ter der Bedingung von dem Bergamte gestattet werden, daß sie auf fein Er- 
fordern zu jeder Zeit ohne alle Entschädigung zu bergmännischen Zwecken wie- 
der abgetreten werden müssen. 
In Bezug auf dergleichen interimistische Benutzung hat der Besitzer des 
Grundstückes, auf welchem die Wassersaige ausmündet, den Vorrang vor An- 
deren. 
8. 148. 
Fortsetzung. 
Die Uebertragung des Rechtes zur Benutzung des §. 141 gedachten, ver- 
fügbaren Grubenwassers an dritte Bergbauunternehmer erfolgt durch Konzes- 
sions-Ertheilung von Seiten des Bergamtes, unter Eintragung des Rechtes in 
das Bergbuch. 
Das Bergamt hat nach Rücksichten des Bedürfnisses und der Zweckmäßig- 
keit, mit Beachtung konkurrirender öffentlicher und Privat-Interessen, die Be- 
dingungen der Verkfihung festzustellen, die Menge des Gefälles, die Art und 
Weise, sowie die Zeitdauer der Benutzung zu bestimmen und letztere zu regeln, 
da, wo die Bedürfnisse mehrer Kompetenten gleichzeitig zu befriedigen sind, das 
Gefälle gehörig zu vertheilen und den Grad des Bedürfnisses zu berücksichtigen, 
die Beschränkung auf den nothwendigen Wasserbedarf vorzubehalten, Behufs 
der Herbeiführung einer solchen Beschränkung sowohl, als des Ersparnisses an 
Wasser mittelst sachgemäßer Verbesserung der Wasseranlagen durch den Konzes- 
sionar selbst oder durch dabei betheiligte Dritte 2c., das Erforderliche gleichfalls 
vorzubehalten und anzuordnen, auch die Fälle zu bestimmen, in denen der 
Konzessionar seines Rechtes verlustig werde. 
Das Bergamt hat darauf zu sehen, daß die Bedingungen der Verleihung 
erfüllt werden und den Konzessionar nöthigenfalls mit Strafe dazu anzuhalten, 
eventuell die Konzession, nach vorgängiger Androhung, zurückzuziehen. 
150. 
Konkurrenz mehrer Gesuche um Verleihung. 
Wenn ein und dasselbe Wasser für mehre Bergbauunternehmungen begehrt 
wird und das Bedürfniß aller konkfurrirenden Anlagen durch eine Vertheilung
	        
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