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Es kann jedoch, wenn und so lange sie zu Bergwerkszwecken nicht in An-
spruch genommen werden, deren einstweilige Benutzung zu anderen Zwecken un-
ter der Bedingung von dem Bergamte gestattet werden, daß sie auf fein Er-
fordern zu jeder Zeit ohne alle Entschädigung zu bergmännischen Zwecken wie-
der abgetreten werden müssen.
In Bezug auf dergleichen interimistische Benutzung hat der Besitzer des
Grundstückes, auf welchem die Wassersaige ausmündet, den Vorrang vor An-
deren.
8. 148.
Fortsetzung.
Die Uebertragung des Rechtes zur Benutzung des §. 141 gedachten, ver-
fügbaren Grubenwassers an dritte Bergbauunternehmer erfolgt durch Konzes-
sions-Ertheilung von Seiten des Bergamtes, unter Eintragung des Rechtes in
das Bergbuch.
Das Bergamt hat nach Rücksichten des Bedürfnisses und der Zweckmäßig-
keit, mit Beachtung konkurrirender öffentlicher und Privat-Interessen, die Be-
dingungen der Verkfihung festzustellen, die Menge des Gefälles, die Art und
Weise, sowie die Zeitdauer der Benutzung zu bestimmen und letztere zu regeln,
da, wo die Bedürfnisse mehrer Kompetenten gleichzeitig zu befriedigen sind, das
Gefälle gehörig zu vertheilen und den Grad des Bedürfnisses zu berücksichtigen,
die Beschränkung auf den nothwendigen Wasserbedarf vorzubehalten, Behufs
der Herbeiführung einer solchen Beschränkung sowohl, als des Ersparnisses an
Wasser mittelst sachgemäßer Verbesserung der Wasseranlagen durch den Konzes-
sionar selbst oder durch dabei betheiligte Dritte 2c., das Erforderliche gleichfalls
vorzubehalten und anzuordnen, auch die Fälle zu bestimmen, in denen der
Konzessionar seines Rechtes verlustig werde.
Das Bergamt hat darauf zu sehen, daß die Bedingungen der Verleihung
erfüllt werden und den Konzessionar nöthigenfalls mit Strafe dazu anzuhalten,
eventuell die Konzession, nach vorgängiger Androhung, zurückzuziehen.
150.
Konkurrenz mehrer Gesuche um Verleihung.
Wenn ein und dasselbe Wasser für mehre Bergbauunternehmungen begehrt
wird und das Bedürfniß aller konkfurrirenden Anlagen durch eine Vertheilung