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der Menge, des Gefälles oder der Gebrauchszeit des Wassers nicht befriedigt
werden kann, so ist dasjenige Unternehmen vorzugsweise zu berücksichtigen, wel-
ches einen größern volkswirthschaftlichen Werth hat. Bei hiernach gleichen oder
nicht wesentlich verschiedenen Verhältnissen ist derjenigen Anlage der Vorzug zu
geben, welche durch die Natur der Sache ausschließend an einen bestimmten Ort
gebunden ist, und, wenn auch in dieser Beziehung die Verhältnisse sich gleich
sind, derienigen, für welche das Wasser zuerst in Anspruch genommen wor-
den ist.
8. 151.
Bestimmung rücksichtlich der früher ertheilten Verleihungen.
Die vor Geltung dieses Gesetzes ertheilten Verleihungen von Wassern der
g. 146 gedachten Art bleiben bestehen und die Rechte der Beliehenen sind nach
den betreffenden Verleihungsurkunden zu beurtheilen.
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Fortsetzung.
Sind in den betreffenden Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen über
die Menge, Benutzungszeiten, Gefällverhältnisse u. s. w. des zu benutzenden
Wassers nicht vorhanden, so kann der Beliehene ein Mehres nicht in Anspruch
nehmen, als nach der thatsächlichen Einrichtung der Werke und Anlagen zur
Erreichung ihres Zweckes, im Gemähheit richtiger technischer Grundsätze, ge-
braucht wird.
§ 163.
Fortsetzung.
Sind in den Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen gegeben, so #est
diesen nachzugehen.
Ist jedoch mehr Wasser vorhanden, als der Beliehene zur Zeit bevarf,
so kann eine interimistische Verleihung des, dem Beliehenen für jetzt nicht nö-
thigen, Wassers Statt finden.
64 154.
Verbindlichkelt der Grundstücksbesitzer zur Aufnahme der Bergwerkswasset;
Enischädigung derselben.
Die Grundstücksbesitzer sind nach den im sechsten Abschnitte festgestellten Grund-
sätzen verbunden, die durch den Bergbau erschrotenen Wasser, da, wo sie durch,
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