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Eine Veräußerung ohne diese Bedingung darf nicht gerichtlich bestätigt wer-
den und es ist das Reservat sowohl in der Zwangsübereignungs-Urkunde, als
in jedem folgenden Vertrage, ingleichen in dem Hypotheken-Buche zu bemerken.
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Herrenloses Grubenzubehör.
Ist von einer zu Bergbanzwecken gebildeten Korporation nach erfolgtem
Freiwerden ihres Grubenfeldes über die zu Zwecken ihres Bergbaues erworbe-
nen Grundstücke, Gebäude, Halden und zu Tage befindlichen Anlagen binnen
dreier Jahre nicht anderweit verfügt, so fallen solche als berrenlos dem Fis-
kus anheim.
. 1Ba.
Karten und Risse.
Wenn Bergbauberechtigungen auf irgend eine Art erlöschen, so müssen
alle Karten, Risse und dergleichen, welche sich auf den aufgelassenen oder ent-
zogenen Bau allein beziehen, dem Bergamte zur Verwahrung gegeben werden.
Die Einsicht und Abzeichnung dieser Karten rc. steht jedem neuen Auf-
nehmer des Baues frei.
Zehnter Abschnitt.
Von den Behörden in Bergsachen.
Erstes Kapitel.
JZuständigkeit der Behörden in Bergsachen.
. 183.
Errichtung der Bergämter.
Für die Angelegenheiten des Bergbaues (F. 1) und die Handhabung des
gegenwärtigen Gesetzes sollen Bergämter (Kap. 2), als in erster Instanz re-
gelmäßig zuständige Bergbehörden, errichtet werden.
s. 186.
Bergdetwaltungs · Sachen.
Den Bergämtern, als Bergverwaltungs-Behörden, liegt demgemäß
die unmittelbare Wahrung der landesherrlichen Berghoheits-Rechte, die Beauf-
sichtigung des Bergbaues und die Handhabung der Berg-Polizei und Disziplin
mit den durch das Gesetz bestimmten Befugnissen ob.
Sie verhandeln und entscheiden in erster Instanz in allen, nicht in Ge-
mäßheit des Gesetzes dem Staats-Ministerium auedrücklich zugewiesenen oder
von demselben vorbehaltenen, Fällen.
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