Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Eine Veräußerung ohne diese Bedingung darf nicht gerichtlich bestätigt wer- 
den und es ist das Reservat sowohl in der Zwangsübereignungs-Urkunde, als 
in jedem folgenden Vertrage, ingleichen in dem Hypotheken-Buche zu bemerken. 
——* 
Herrenloses Grubenzubehör. 
Ist von einer zu Bergbanzwecken gebildeten Korporation nach erfolgtem 
Freiwerden ihres Grubenfeldes über die zu Zwecken ihres Bergbaues erworbe- 
nen Grundstücke, Gebäude, Halden und zu Tage befindlichen Anlagen binnen 
dreier Jahre nicht anderweit verfügt, so fallen solche als berrenlos dem Fis- 
kus anheim. 
. 1Ba. 
Karten und Risse. 
Wenn Bergbauberechtigungen auf irgend eine Art erlöschen, so müssen 
alle Karten, Risse und dergleichen, welche sich auf den aufgelassenen oder ent- 
zogenen Bau allein beziehen, dem Bergamte zur Verwahrung gegeben werden. 
Die Einsicht und Abzeichnung dieser Karten rc. steht jedem neuen Auf- 
nehmer des Baues frei. 
Zehnter Abschnitt. 
Von den Behörden in Bergsachen. 
Erstes Kapitel. 
JZuständigkeit der Behörden in Bergsachen. 
. 183. 
Errichtung der Bergämter. 
Für die Angelegenheiten des Bergbaues (F. 1) und die Handhabung des 
gegenwärtigen Gesetzes sollen Bergämter (Kap. 2), als in erster Instanz re- 
gelmäßig zuständige Bergbehörden, errichtet werden. 
s. 186. 
Bergdetwaltungs · Sachen. 
Den Bergämtern, als Bergverwaltungs-Behörden, liegt demgemäß 
die unmittelbare Wahrung der landesherrlichen Berghoheits-Rechte, die Beauf- 
sichtigung des Bergbaues und die Handhabung der Berg-Polizei und Disziplin 
mit den durch das Gesetz bestimmten Befugnissen ob. 
Sie verhandeln und entscheiden in erster Instanz in allen, nicht in Ge- 
mäßheit des Gesetzes dem Staats-Ministerium auedrücklich zugewiesenen oder 
von demselben vorbehaltenen, Fällen. 
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