209
g.) in den im Gesetze vom 3. April 1852, über Abänderung des §. 2 lit.
b und des §. 3 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehör=
den vom 5. März 1850, bestimmten Fällen die vorläufige Sicherstel-
lung des Nachlasses am Bergwerkseigenthume, zu welchem Zwecke die
Gemeindevorstände bezüglich Einzelgerichte dem betreffenden Bergamte eine
Anzeige gleichfalls zu erstatten haben;
d) endlich die Vornahme der Sühne-Termine in streitigen Bergsachen
(S. 190).
Bezüglich der unter n bis d gedachten Funktionen, unbeschadet jedoch der
dabei konkurrirenden administrativen Befugnisse der Bergbehörden, tritt als nächste
Aussichtsbehörde dasjenige Kreisgericht ein, welches dem Justiz-Amte, an des-
sen Sitze sich das Bergamt befindet, zunächst vorgesetzt ist, und bewendet es
hiusichtlich der Berufung gegen Verfügungen des Bergamtes, als Berggerich-
tes, bei dem ordentlichen Instanzen-Zuge der Gerichte.
8. 190.
Fortsetzung.
In allen nicht ausdrücklich ausgenommenen Fällen verbleibt auch für
Bergsachen die Ausübung der Gerichtsbarkeit den ordentlichen Gerichtsbehörden
und es finden dabei, soweit dieses Gesetz nichts Anderes ordnet, die zivil= und
straf-prozeßrechtlichen Normen Anwendung mit folgenden näheren Bestim-
mungen:
a) In streitigen Rechtssachen über das Berg-Regal, das Bergwerkseigen-
thum und den Bergbaubetrieb und über die daraus herfließenden Ver-
hältnisse des Regal-JInhabers und der Bergbautreibenden, über die Ver-
hältnisse der letzteren unter sich und in ihren Beziehungen zu Offizian-
ten und Arbeitern, sowie über die Vergütung von Bergschäden ist,
wenn es sich dabei um Verhältnisse des inländischen Bergbaues handelt,
eine Klage von den Gerichten nicht anzunehmen, sofern nicht bei Anbrin-
gung derselben durch ein Zeugniß des zuständigen Bergamtes nachgewiesen
wird, daß zuvor die Güte von demselben vergeblich versucht worden sei,
welchem Zeugnisse, nach Befinden des Bergamtes, dessen Aeußerung über
den Sachverhalt mit Erläuterung der dabei in Frage kommenden tech-
nischen Beziehungen beizufügen ist;
die Gerichte haben, wenn sie es für sachgemäß halten, in allen strei-
tigen Bergsachen und in jedem Stadium des Streites bergmännische
Sachverständige mit ihren Gutachten zu hören;
b