Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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IP) bezüglich aller durch Handarbeit (offene Durchschläge, Aufgewältigung 
von Strecken und Schächten, Absenkung von Schürfen 2c.) herzustellen- 
den Beweise sind Fristen jeder Art von den Gerichten nach sachgemä- 
ßem Ermessen zu ertheilen und zu erstrecken; 
d) hinsichtlich der nach den K.S. 11 und 171 eintretenden Bestrafung der 
Beeinträchtigungen des Regals und der Abgabenhinterziehungen findet 
das gerichtliche Strafverfahren nach Maßgabe der Strafprozeß= Ordnung 
Statt, vorbehältlich der dem Bergamte im Verwaltungswege zustehen- 
den Befugniß zur Strafanforderung. 
Zweites Kapitel. 
Organisation der Bergämter. 
5. 191. · 
Sitze und Bezirke. 
Die Sitze und die geographischen Bezirke der Bergämter hat die Staats- 
regierung zu bestimmen; die ersteren müssen mit dem Sitze eines Justiz-Amtes 
zusammenfallen. 
192. 
Zusammensetzung. 
Das Bergamt besteht aus einem Vorsitzenden (Bergamtmann), einem tech- 
nischen Beisitzer (Bergmeister), einem Protokoll= Füuhrer (Bergschreiber) und den 
Gehülfen des Bergmeisters (Berggeschworenen). Die Zahl der. Berggeschwore- 
nen zu bestimmen, einen Markscheider und weiteres Hülfs-Personal dem Berg- 
meister zuzuweisen, bleibt dem Staats-Ministerium überlassen. 
Der Bergmeister und bessen Gehülfen können in gleicher Eigenschaft für 
mehre Bergämter, auch bis auf Weiteres als Betriebobeamte bei den für Rech- 
nung des Fiskus betriebenen Gruben gleichzeitig fungiren. 
3. 1083. 
. Berggmimann. 
Der Bergamtmann hat, der Regel nach, die Leitung der Geschäfte 
und Akten, alle Eingaben zu präsentiren, darauf zu resolviren und alle Aus- 
fertigungen durch Unterschrift seines Namens zu vollziehen. Bergamtmann ist 
der jedesmalige Vorstand dessenigen Justiz-Amtes, an dessen Sitze sich das 
Bergamt befindet. 
- In Behinderungsfällen vertritt der erste Subaltern jenes Gerichtes die Stelle 
des Vorsitzenden.
	        
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