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IP) bezüglich aller durch Handarbeit (offene Durchschläge, Aufgewältigung
von Strecken und Schächten, Absenkung von Schürfen 2c.) herzustellen-
den Beweise sind Fristen jeder Art von den Gerichten nach sachgemä-
ßem Ermessen zu ertheilen und zu erstrecken;
d) hinsichtlich der nach den K.S. 11 und 171 eintretenden Bestrafung der
Beeinträchtigungen des Regals und der Abgabenhinterziehungen findet
das gerichtliche Strafverfahren nach Maßgabe der Strafprozeß= Ordnung
Statt, vorbehältlich der dem Bergamte im Verwaltungswege zustehen-
den Befugniß zur Strafanforderung.
Zweites Kapitel.
Organisation der Bergämter.
5. 191. ·
Sitze und Bezirke.
Die Sitze und die geographischen Bezirke der Bergämter hat die Staats-
regierung zu bestimmen; die ersteren müssen mit dem Sitze eines Justiz-Amtes
zusammenfallen.
192.
Zusammensetzung.
Das Bergamt besteht aus einem Vorsitzenden (Bergamtmann), einem tech-
nischen Beisitzer (Bergmeister), einem Protokoll= Füuhrer (Bergschreiber) und den
Gehülfen des Bergmeisters (Berggeschworenen). Die Zahl der. Berggeschwore-
nen zu bestimmen, einen Markscheider und weiteres Hülfs-Personal dem Berg-
meister zuzuweisen, bleibt dem Staats-Ministerium überlassen.
Der Bergmeister und bessen Gehülfen können in gleicher Eigenschaft für
mehre Bergämter, auch bis auf Weiteres als Betriebobeamte bei den für Rech-
nung des Fiskus betriebenen Gruben gleichzeitig fungiren.
3. 1083.
. Berggmimann.
Der Bergamtmann hat, der Regel nach, die Leitung der Geschäfte
und Akten, alle Eingaben zu präsentiren, darauf zu resolviren und alle Aus-
fertigungen durch Unterschrift seines Namens zu vollziehen. Bergamtmann ist
der jedesmalige Vorstand dessenigen Justiz-Amtes, an dessen Sitze sich das
Bergamt befindet.
- In Behinderungsfällen vertritt der erste Subaltern jenes Gerichtes die Stelle
des Vorsitzenden.