Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Bergmeistet. 
Dem Bergmeister liegt die Besorgung der technischen Geschäfte bei 
dem Bergamte ob, namentlich auch die Beaufsichtigung des Bergbaubetriebes 
und der technischen Beamten, sowie deren Prüfung, die Vornahme marlkscheide- 
rischer Arbeiten und die Leitung der letzteren im Falle der Bestellung eines de- 
sonderen Markscheiders. Bei Handhabung der Berg-Polizei und in allen Berg- 
sachen, deren Beurtheilung technische Kenntnisse erfordert, hat der Bergmeister, 
insofern er nicht nach Anordnung des Staats-Ministeriums selbstständig mit Be- 
sorgung derartiger Angelegenheiten beauftragt werden wird, den Verhandlungen 
des Bergamtes regelmäßig beizuwohneu; jedenfalls aber ist ihm Kenntniß von den- 
selden zu geben. Auch bedarf es, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge steht, 
seiner Zustimmung in jenen Angelegenheiten bei jeder nicht bloß auf die Lei- 
tung des Verfahrens bezüglichen Anordnung und Eutschließung des Bergamtes, 
zu welchem Ende die Protokolle und die Konzepte von Beschlüssen und Ausfer- 
tigungen vom Bergmeister mit zu signiren sind. Zur Gültigkeit der vom Berg- 
amte auszustellenden Schürfscheine, Verleihnngs= und Konzessions-Urkunden 
ist die Mitunterschrift derselben durch den Bergmeister in allen Fällen erfor- 
derlich. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bergamtmann und dem Berg- 
meister ist von der vorgesetzten Behörde Entscheidung einzuholen. 
Die durch §. 70 a lin. 2 dem Bergamte zugewiesenen Pflichten und 
Rechte bat in solchen Fällen, wo mit dem Thätigwerden dieser Behörde ein 
gefahrbringender Verzug verknüpft erscheinen würde, zur Vermeidung eines sol- 
chen der Bergmeister selbstständig zu üben. 
5#. 195. 
Bergschreiber. 
Der Bergschreiber hat die Protokolle und Registranden zu führen, die 
bergamtlichen Ausfertigungen, der Regel nach, zu konzipiren und die Berg= und 
Hypotheken-Bücher, sowie andere bergamtliche Bücher, Register u. s. w., so- 
weit solche nicht anderen Beamten übertragen werden, unter Aussicht und Sig- 
natur des Bergamtmannes zu führen. 
Als Bergschreiber ist ein zur Besorgung von Aktuariats-Geschäften geei- 
genschafteter Subaltern des am Sitze des Bergamtes befindlichen Justiz-Amtes 
zu bestellen.
	        
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