Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. 200. 
Ergänzungen und Abänderungen des Sportelgesetzes. 
Zu Abschnitt I1 des Sportel-Gesetzes. 
Zu §. 6. Zu den sportelpflichtigen Verwaltungsangelegenheiten treten 
hinzu: 
1) (bei pos. 1:) Schürf-, Muthungs= wie Beleihungs-Sachen, sowie die 
auf die Erlöschung des Bergwerkseigenthumes (Abschnitt IX) bezüglichen 
Angelegenheiten; 
2) (bei pos. 6:) die zwischen Bergwerkseigenthümern, deren Offizianten 
und Bergarbeitern nach Maßgabe des F. 106 des Berggesetzes von dem 
Bergamte zu erörternden Streitigkeiten; 
3) (bei pos. 7:) Prüfungs= und Verpflichtungs-Angelegenheiten bezüglich 
der Privat-Berg-Offizianten, vergl. §. 85, 86 des gegenmwärtigen Ge- 
setzes; 
4) (bei pos. 11:) die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Uebertre- 
tungen gegen das Berggesetz, welche von den Bergbehörden mit Ord- 
nungsstrafen oder mit Einziehung des Bergwerkseigenthumes zu ahn- 
den sind; 
5) die Erörterung und Entscheidung der Bergbehörden: 
a) bei Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in ei- 
nem Grubenfelde, vergl. §. 60 des gegenwärtigen Gesetzes; 
b) über Einräumung der im FS. 109 dieses Gesetzes erwähnten Dienst- 
barkeiten und über die Entschädigung dafür, vergl. S. 111 daselbst; 
c) über Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbauzwecken, vergl. 
§S. 127 ff. 154 dieses Gesetzes; 
d) über Bergschäden und deren Vergütung, vergl. §. 142 dieses Ge- 
setzes. 
Zu g. 8 sind den unter I, a# aufgeführten Fällen auch alle nicht spor- 
telpflichtigen Bergbausachen hinzuzufügen. 
Zu den H. F. 12 und 13. Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerks- 
eigenthum kann, nach dem Ermessen der Behörde, von der Bestimmung des 
§. 12 in pos. 6 abgesehen und in den Fällen des §. 13 die Schätzung von 
dem Bergamte selbst bewirkt werden. 
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