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s. 201.
Fortsetzung.
Zu Abschnitt II des Sportel-Gesetzes.
Zu §. 19. Den hier aufsgestellten Angelegenheiten und Ansäten treten
für Bergbausachen folgende hinzu:
1) für jede Verleihung eines Grubenfeldes bis mit 1 Maßeinheit 1 Thlr.
. 5 Maßfeinheiten 2
10 -
3
50 * 6 *
* 100 O 12
200 - 24-
für jede weitere Maßeinheit noch weiter . 3 Sgr.
soweit nicht das Staats-Ministerium eine Ermäßigung eintreten eens
sen wird;
2) für die Konzession zu einem Hülfsbsauu bis 5 Thlr.
3) für Erörterung und Entscheidung:
a) der Angelegenheiten unter §. 200 gegenwärtigen Gesetzes pos. 5, a„
b und d, sowie bei Ermittelung der durch Schürfarbeiten entstehenden
Schäden, vergl. §.S. 33, 34 dieses Gesezees 1 bis 3 Thlr.
b) der Angelegenheiten unter §. 200 dieses Gesees, pos. 5, c, soweit
solche den Bergbehörden oblieggen ..1 bis 5 Thlr.
4) für die Verleihung von Grubenwassern
auf ein Lachterrd1 Tphlr. 10 Sgr.
auf jedes weitere — 10 =
Die Sportelsätze von 1 bis 4 sind sämmtlich aversionelle und um—
fassen alle bei der betreffenden Angelegenheit vorkommende sportelbare
Handlungen, ausgenommen nur Abschriften, wenn solche von einem Be-
theiligten begehrt werden, und ausschließlich der baaren Verläge und
Separat-Gebühren.
Zu §. 21. Die Bestimmung dieses Paragraphen findet auf die bei den
Bergämtern vorkommenden sportelpflichtigen Niederschreibungen und Ausfertigun-
gen keine Anwendung.