Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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s. 201. 
Fortsetzung. 
Zu Abschnitt II des Sportel-Gesetzes. 
Zu §. 19. Den hier aufsgestellten Angelegenheiten und Ansäten treten 
für Bergbausachen folgende hinzu: 
1) für jede Verleihung eines Grubenfeldes bis mit 1 Maßeinheit 1 Thlr. 
. 5 Maßfeinheiten 2 
10 - 
3 
50 * 6 * 
* 100 O 12 
200 - 24- 
für jede weitere Maßeinheit noch weiter . 3 Sgr. 
soweit nicht das Staats-Ministerium eine Ermäßigung eintreten eens 
sen wird; 
2) für die Konzession zu einem Hülfsbsauu bis 5 Thlr. 
3) für Erörterung und Entscheidung: 
a) der Angelegenheiten unter §. 200 gegenwärtigen Gesetzes pos. 5, a„ 
b und d, sowie bei Ermittelung der durch Schürfarbeiten entstehenden 
Schäden, vergl. §.S. 33, 34 dieses Gesezees 1 bis 3 Thlr. 
b) der Angelegenheiten unter §. 200 dieses Gesees, pos. 5, c, soweit 
solche den Bergbehörden oblieggen ..1 bis 5 Thlr. 
4) für die Verleihung von Grubenwassern 
auf ein Lachterrd1 Tphlr. 10 Sgr. 
auf jedes weitere — 10 = 
Die Sportelsätze von 1 bis 4 sind sämmtlich aversionelle und um— 
fassen alle bei der betreffenden Angelegenheit vorkommende sportelbare 
Handlungen, ausgenommen nur Abschriften, wenn solche von einem Be- 
theiligten begehrt werden, und ausschließlich der baaren Verläge und 
Separat-Gebühren. 
Zu §. 21. Die Bestimmung dieses Paragraphen findet auf die bei den 
Bergämtern vorkommenden sportelpflichtigen Niederschreibungen und Ausfertigun- 
gen keine Anwendung.
	        
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