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8. 202.
Fortsetzung.
Zu Abschnitt III des Sportel-Gesetzes.
Zu §. 22. Unter der Aversional-Sportel für die Sühne-Termine ist
auch der Ansatz für das im §F. 190 des Berggesetzes erwähnte Zeugniß und
die gutachtliche Aeußerung des Bergamtes mit begriffen.
« Zus.8.40bis44.DieBeftimmnngenders.8.40,41,43,44des
Sportel-Gesetzes finden auch Anwendung auf die berggerichtliche Uebereignung
von Bergwerkseigenthum und für berggerichtliche Bestätigung, Aufhebung oder
Uebertragung eines dinglichen Rechtes an solchem Eigenthume, mit Ausnahme
der Hypotheken, hinsichtlich deren die Bestimmungen der F. 45 ff. daselbst An-
wendung erleiden.
Zu F. 88. důr Dispensationen in Bergbausachen durch die Berg-
ämteer 15 Sgr. bis 3 Thlr.
durch das Staats Ministerium .bis 6 Thlr.
8. 203.
Fortsetzung.
Zu Abschnitt IV des Sportel-Gesetzes.
Zu §.S. 90 bis 104. Der Vorstand des Bergamtes wird bezüglich der
hier in Früge stehenden Ansätze dem Vorstande eines Einzelgerichtes, der Berg-
meister den in pos. 6 des §. 97 des Sportel-Gesetzes aufgeführten Beamten,
der Markscheider, wenn nicht der Bergmeister selbst dessen Funktionen besorgt,
welchen Falles er auch Diäten und Transport-Kosten als Bergmeister zu liqui-
diren hat, den in pos. 7 desselben Paragraphen genannten. Beamten, ferner
der Bergschreiber dem Aktuar und der Berggeschworene dem Assistenten eines
Rechnungsamtes gleich gehalten.
Die Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Sitzes der Be-
hörde finden für den Bergmeister, die technischen Beamten und Gehülfen auch
bei Verrichtungen außerhalb der Flur ihres persönlichen Wohnsitzes Statt.
8. 204.
Fortsetzung, Gebühren der Bergbeamten. 6
An Gebühren haben die Beamten der Bergämter von den betheiligten
Privaten weiter zu beziehen:
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