Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

215 
8. 202. 
Fortsetzung. 
Zu Abschnitt III des Sportel-Gesetzes. 
Zu §. 22. Unter der Aversional-Sportel für die Sühne-Termine ist 
auch der Ansatz für das im §F. 190 des Berggesetzes erwähnte Zeugniß und 
die gutachtliche Aeußerung des Bergamtes mit begriffen. 
« Zus.8.40bis44.DieBeftimmnngenders.8.40,41,43,44des 
Sportel-Gesetzes finden auch Anwendung auf die berggerichtliche Uebereignung 
von Bergwerkseigenthum und für berggerichtliche Bestätigung, Aufhebung oder 
Uebertragung eines dinglichen Rechtes an solchem Eigenthume, mit Ausnahme 
der Hypotheken, hinsichtlich deren die Bestimmungen der F. 45 ff. daselbst An- 
wendung erleiden. 
Zu F. 88. důr Dispensationen in Bergbausachen durch die Berg- 
ämteer 15 Sgr. bis 3 Thlr. 
durch das Staats Ministerium .bis 6 Thlr. 
8. 203. 
Fortsetzung. 
Zu Abschnitt IV des Sportel-Gesetzes. 
Zu §.S. 90 bis 104. Der Vorstand des Bergamtes wird bezüglich der 
hier in Früge stehenden Ansätze dem Vorstande eines Einzelgerichtes, der Berg- 
meister den in pos. 6 des §. 97 des Sportel-Gesetzes aufgeführten Beamten, 
der Markscheider, wenn nicht der Bergmeister selbst dessen Funktionen besorgt, 
welchen Falles er auch Diäten und Transport-Kosten als Bergmeister zu liqui- 
diren hat, den in pos. 7 desselben Paragraphen genannten. Beamten, ferner 
der Bergschreiber dem Aktuar und der Berggeschworene dem Assistenten eines 
Rechnungsamtes gleich gehalten. 
Die Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Sitzes der Be- 
hörde finden für den Bergmeister, die technischen Beamten und Gehülfen auch 
bei Verrichtungen außerhalb der Flur ihres persönlichen Wohnsitzes Statt. 
8. 204. 
Fortsetzung, Gebühren der Bergbeamten. 6 
An Gebühren haben die Beamten der Bergämter von den betheiligten 
Privaten weiter zu beziehen: 
38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.