Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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und dergleichen, für den Tag, zu vollen acht Arbeitsstunden gerech- 
net, nach bergamtlichem Ermessen. 22 bis 3 Thlr. 
17) für Abschrift des Winkelbuches, für jedes Blatt 2 Sgr. 6 Pf. 
18) für dergleichen nach Länge und Breite berechnetes, für jedes Blatt 
. 3 Sgr. 
19) Diäten und 
20) Transport-Kosten 
Anmerkung. Insoweit die Markscheiderzüge zu dem Zwecke verrichtet wer- 
den, um daraus ein Anhalten für Betriebsmaßregeln abzuleiten, hat der 
Markscheider für die Ausrechnung, rißliche Konstruktion und schriftliche 
Aufstellung solchen Anhaltens etwas weiter nicht zu empfangen, indem 
diese Arbeiten durch die obigen Gebührensätze mit getroffen sind. — Durch 
die vorstehenden Ansätze ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß mit dem 
Markscheider bei größeren Riß-Kopirungen, Rißzusammenstellungen und 
dergleichen im Voraus ein Akkord nach ermäßigten oder aversionellen Sätzen 
abgeschlossen werden kann. 
nach Vorschrift des Gesetzes. 
Zwolfter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
s. 206. 
Berpflichtung zur Stellung von Bevollmächtigten in Bergbau-Angelegenheiten. 
Im Auslande Wohnende, welche die im F. 3 erwähnte Erlaubniß oder 
sonst Bergwerkseigenthum erwerben wollen, oder bereits erworben haben, in- 
gleichen Gesellenschaften, welche die Zahl von drei Mitgliedern übersteigen, sind 
verbunden, einen — und sind es Gesellen, einen gemeinschaftlichen — im In- 
lande wohnhaften, dem Bergamte annehmlichen und zur Kautions-Leistung 
verpflichteten, Bevollmächtigten zu bestellen, welcher durch seine Bevollmächti- 
gung den Behörden und Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet wird, in 
allen das Bergbauunternehmen betreffenden Angelegenheiten seine Vollmacht- 
geber vollständig und auch in den Fällen zu vertreten, wo Landeögesetze ein 
Spezial-Mandat erfordern. 
Zur Erfüllung dieser Obliegenheit kann bei Strafe des Verlustes der Schürf- 
erlaubniß oder der Beleihung angehalten werden.
	        
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