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s. 207.
Oeffentliche Auflagen und Bekanntmachungen.
In Betreff aller öffentlichen präjudiziellen Ladungen, Auflagen und Be-
kanntmachungen der Bergbehörden gelten, insoweit gegenwärtiges Gesetz nichts
Anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes vom 1. Mai 1829, die Bekannt-
machung der Versteigerungs-Patente und Ediktalien betreffend.
Den Bergbehörden steht die Befugniß zu, auf dem im zuletztgenannten
Gesetze vorgeschriebenen Wege, unter Androhung gesetzlicher Rechtsnachtheile,
Ladungen, Auflagen und Aufforderungen an Inländer und Ausländer zu er-
lassen, wenn deren Person oder Aufenthaltsort nicht bekannt ist, oder dieser
sich außerhalb der deutschen Bundesstaaten befindet, oder wenn ihnen der Er-
laß dort nicht zu behändigen ist, Bevollmächtigte aber nicht bestellt oder in
gleicher Weise nicht zu erreichen sind.
8. 208.
Lachterlänge.
Die Länge eines Lachters ist gleich der des im Köntgreiche Sachsen ein-
geführten, einen doppelten französischen Meter haltenden Lachters (also im Ver-
hältnisse zum Weimarischen Revisions-Maße:
1,000 Oüadrat-Lachter gleich 1 Acker 56,511 Quadrat-Ruthen,
10,000 - #= 14 5,113 -
100,000 - 140 -N3531,134 - .
8. 200.
Eintritt der Wirksamkeit des Berggesetzes und Aufbebung älterer Gesetze ꝛc.
Das gegenwärtige Berggesetz tritt mit dem 1. Januar 1858 in Kraft.
Mit diesem Tage werden zugleich alle frühere, auf den Bergbau sich beziehende,
allgemeine und besondere Gesetze und Gewohnheiten außer Kraft gesetzt.
Deuck der Hof-Buchrruckerei in Weimar.