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II. Nachdem die Führung der Kataster von Hohlstedt, Kleinkroms—
dorf, Kleinobringen und Heichelheim dem Bezirks-Katasterführer für den
Amtsbezirk Weimar, Friedrich Walter hier, übertragen worden ist, so wird
Solches mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. Mai d. J. (S.
74 des Reg. Bl.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. Juli 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst zu geneh-
migen geruhet, daß die Frist von vierzehen Tagen, welche im F. 43 der unter
dem 19. November 1851 erlassenen höchsten Verordnung zur Ausführung des
Gesetzes vom 19. März desselben Jahres über die allgemeine Einkommensteuer
den Orts-Gemeindevorständen zur Rücksendung der publizirten und mit dem
deshalb erforderlichen Zeugnisse versehenen Schätzungslisten zweiten Theiles der
Einkommensteuer-Ortsquoten erster und zweiter Abtheilung an die Großherzog=
lichen Rechnungsämter bestimmt ist, auf eine achttägige zu mehrer Beschleu-
nigung des Geschäftsganges herabgesetzt werde.
Indem daher Solches sämmtlichen Orts-Gemeindevorständen im Großher=
zogthume zur Nachricht und Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird, werden
zugleich die Großherzoglichen Rechnungsämter aufgefordert, darüber zu wachen,
daß der hiernach ertheilten anderweiten Vorschrift genau nachgegangen werde.
Weimar am 3. August 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef
K. Bergfeld.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Welmar.