Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 235. Weimar. 20. August 1857. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
c2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Das für den Zollverkehr bereits eingeführte Pfund von Fünf Hundert 
Grammen soll fortan die Einheit des Gewichtes im Großherzogthume seyn. 
Das Pfund stimmt hiernach mit dem durch das Königlich Preußische Gesetz 
vom 17. Mai 1856 festgestellten Preußischen Pfunde überein und ist gleich Ei- 
nem Pfunde und 2),200158143 Loth des bisherigen Preußischen Gewichtes. 
Ein diesem Verhältnisse entsprechendes Gewichtsstück soll angefertigt wer- 
den und dann als Urgewicht der Staates für das Gewicht des Pfundes maß- 
gebend seyn. 
8. 2. 
Hundert Pfund ( . 1) machen Einen Zentner aus. 
41
	        
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