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8. B.
Die Verhandlungen im Musterungs- und Verloosungs-Termine wer—
den von dem Bezgzirks-Direktor geleitet. Ueber die Termins-Berhandlungen
wird ein von dem Militär-Kommissar und dem vom Staats-Ministerium ab—
geordneten Arzte mit zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
Die Eröffnung des Termines geschieht durch einen Vortrag des Bezirks-
Direktors über den Zweck desselben, in welchem insbesondere auch die Gemeinde-
vorstände und Dienstpflichtigen zur pflichtmäßigen Angabe der Verhältnisse, über
welche sie befragt werden, zu ermahnen sind.
Die weiteren Verhandlungen finden in nachstehender Weise Statt:
I.
Die Musterungsliste wird vorgelesen, wobei die Dienstpflichtigen aufzufor-
dern sind, bei dem Anhören ihres Namens laut und deutlich als anwesend
sich zu melden. Die Erschienenen werden in der Liste mit dem Zeichen: ½
vorgestrichen, bei den Namen der Ausgebliebenen aber: „nicht erschienen“ be-
merkt.
Bei Gelegenheit des Verlesens der Musterungsliste sind die noch nöthigen
Erörterungen wegen der Heimaths= und Staats-Angehörigkeitsverhältnisse der
eingezeichneten Dienstpflichtigen, sowie wegen des Ablebens, der Auswanderung,
Unwürdigkeit, Untüchtigkeit, bereits erfolgten freiwilligen Eintrittes in das
Großherzogliche. Militär 2c. anzustellen und das Ergebniß zu Protokoll zu neh-
men, eine kurze diesfallsige Notiz auch in der Musterungsliste bei dem Namen
des Betheiligten zu machen; falls nachträglich die Anmeldung eines in die vor-
liegende Liste gehörigen Dienstpflichtigen erfolgt, ist die Nachtragung desselben
au geeigneter Stelle zu bewirken.
II.
Nach Frststellung bezüglich Berichtigung der Musterungsliste sind die Na-
men derjenigen bekannt zu machen, welche nach §. 9 des Gesetzes unwürdig
zum Militär-Dienste sind.
Sind Dienstpflichtige vorhanden, über deren Unwürdigkeit wegen des von
ihnen im Auslande begangenen Verbrechens oder wegen noch nicht erfolgter
Aburtheilung des von ihnen im Inlande begangenen Verbrechens (F. 9 Absatz
3, 4 des Gesetzes) zur Zeit eine definitive Entscheidung nicht erfolgen kann,
so ist solches ebenfalls den Anwesenden zu eröffnen.
Aumerkung. Sobald die Unwürdigkeit eines solchen Dienstpflichtigen fest-
steht, ist weiter nach §. 9 des Gesetzes zu verfahren; insbesondere ist