Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. B. 
Die Verhandlungen im Musterungs- und Verloosungs-Termine wer— 
den von dem Bezgzirks-Direktor geleitet. Ueber die Termins-Berhandlungen 
wird ein von dem Militär-Kommissar und dem vom Staats-Ministerium ab— 
geordneten Arzte mit zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
Die Eröffnung des Termines geschieht durch einen Vortrag des Bezirks- 
Direktors über den Zweck desselben, in welchem insbesondere auch die Gemeinde- 
vorstände und Dienstpflichtigen zur pflichtmäßigen Angabe der Verhältnisse, über 
welche sie befragt werden, zu ermahnen sind. 
Die weiteren Verhandlungen finden in nachstehender Weise Statt: 
I. 
Die Musterungsliste wird vorgelesen, wobei die Dienstpflichtigen aufzufor- 
dern sind, bei dem Anhören ihres Namens laut und deutlich als anwesend 
sich zu melden. Die Erschienenen werden in der Liste mit dem Zeichen: ½ 
vorgestrichen, bei den Namen der Ausgebliebenen aber: „nicht erschienen“ be- 
merkt. 
Bei Gelegenheit des Verlesens der Musterungsliste sind die noch nöthigen 
Erörterungen wegen der Heimaths= und Staats-Angehörigkeitsverhältnisse der 
eingezeichneten Dienstpflichtigen, sowie wegen des Ablebens, der Auswanderung, 
Unwürdigkeit, Untüchtigkeit, bereits erfolgten freiwilligen Eintrittes in das 
Großherzogliche. Militär 2c. anzustellen und das Ergebniß zu Protokoll zu neh- 
men, eine kurze diesfallsige Notiz auch in der Musterungsliste bei dem Namen 
des Betheiligten zu machen; falls nachträglich die Anmeldung eines in die vor- 
liegende Liste gehörigen Dienstpflichtigen erfolgt, ist die Nachtragung desselben 
au geeigneter Stelle zu bewirken. 
II. 
Nach Frststellung bezüglich Berichtigung der Musterungsliste sind die Na- 
men derjenigen bekannt zu machen, welche nach §. 9 des Gesetzes unwürdig 
zum Militär-Dienste sind. 
Sind Dienstpflichtige vorhanden, über deren Unwürdigkeit wegen des von 
ihnen im Auslande begangenen Verbrechens oder wegen noch nicht erfolgter 
Aburtheilung des von ihnen im Inlande begangenen Verbrechens (F. 9 Absatz 
3, 4 des Gesetzes) zur Zeit eine definitive Entscheidung nicht erfolgen kann, 
so ist solches ebenfalls den Anwesenden zu eröffnen. 
Aumerkung. Sobald die Unwürdigkeit eines solchen Dienstpflichtigen fest- 
steht, ist weiter nach §. 9 des Gesetzes zu verfahren; insbesondere ist
	        
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