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Nach vom Militär-Kommando erhaltener Nachricht von der Anmeldung
eines seither nicht erschienenen Dienstpflichtigen und dem Ergebnisse der mit ihm
durch den Militär-Arzt vorgenommenen Untersuchung seiner Tüchtigkeit zum
Militär-Dienste hat der Bezirks-Direktor gegen den des Ungehorsames Beschul-
digten untersuchungsmäßig. zu verfahren und nach beendigter Untersuchung in
der Sache mit Rücksicht auf die Bestimmungen im K. 28 des Gesetzes und die
vorliegenden Umstände zu erkennen. Der betheiligte Dienstpflichtige ist hierbei
zu belehren, daß ihm gegen ein wider ihn ausgesprochenes Dieziplinar= Straf-
erkenntniß binnen zehentägiger ausschließlicher Frist Berufung auf den Ausspruch
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums frei stehe.
In gleicher Weise ist nach der Bestimmung im §. 29 des Gesetzes gegen
diejenigen, welche sich durch Angaben von Untüchtigkeit dem Militär-Dienste.
entzogen haben, zu verfahren, dafern nicht die allgemeinen strasgesetzlichen Be-
stimmungen wegen Betruges in Anwendung kommen. Zm letzteren Falle sind
die Akten nach geschlossener Disziplinar-Untersuchung dem Staatsauwalte bei
dem betreffenden Kreisgerichte zur weiteren strafrechtlichen Verfügung mitzutheilen.
Erkannte Geldstrafen sowie die nach §. 29, Absatz 2 des Gesetzes zu
entrichtenden Einstands-Quanta sind, da nöthig, durch Requssition der betroffe-
nen Justiz-Behörden beizubringen und an die Verwaltung der Stellvertretungs-
gelder-Kasse abzuliefern.
Am Schlusse jeden Jahres ist ein Verzeichniß der erkannten und an die
Stellvertretungsgelder-Kasse abgelieferten Geldstrafen bei dem Staats-Mini-
sterium einzureichen.
Erkannte Gefängnißstrafen sind von den Betheiligten in den Gefängnissen
der Militär-Gerichte zu verbüßen und ist deshalb an die letzteren eintretenden
Falles die erforderliche Benachrichtigung zu erlassen.
8. 12.
Diejenigen, welche sich durch Verwundung und Verstümmelung des Kör-
pers der Dienstleistung zu entziehen suchen, sind nach Maßgabe des F. 30 des
Gesetzes entweder mit sechsjähriger Dienstzeit einzustellen, oder zur Enkrichtung
des geordneten, zur Stellvertretungsgelder-Kasse abzugewährenden Einstands-
Quantums, da nöthig mittelst Requisition der kompetenten Justiz-Behörde, an-
zuhalten. Demnächst ist dem Staatsamvalt bei dem betreffenden Kreisgerichte
Kenntniß von dem Falle zur Einleitung der strafrechtlichen Untersuchung zu
geben.