Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Nach vom Militär-Kommando erhaltener Nachricht von der Anmeldung 
eines seither nicht erschienenen Dienstpflichtigen und dem Ergebnisse der mit ihm 
durch den Militär-Arzt vorgenommenen Untersuchung seiner Tüchtigkeit zum 
Militär-Dienste hat der Bezirks-Direktor gegen den des Ungehorsames Beschul- 
digten untersuchungsmäßig. zu verfahren und nach beendigter Untersuchung in 
der Sache mit Rücksicht auf die Bestimmungen im K. 28 des Gesetzes und die 
vorliegenden Umstände zu erkennen. Der betheiligte Dienstpflichtige ist hierbei 
zu belehren, daß ihm gegen ein wider ihn ausgesprochenes Dieziplinar= Straf- 
erkenntniß binnen zehentägiger ausschließlicher Frist Berufung auf den Ausspruch 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums frei stehe. 
In gleicher Weise ist nach der Bestimmung im §. 29 des Gesetzes gegen 
diejenigen, welche sich durch Angaben von Untüchtigkeit dem Militär-Dienste. 
entzogen haben, zu verfahren, dafern nicht die allgemeinen strasgesetzlichen Be- 
stimmungen wegen Betruges in Anwendung kommen. Zm letzteren Falle sind 
die Akten nach geschlossener Disziplinar-Untersuchung dem Staatsauwalte bei 
dem betreffenden Kreisgerichte zur weiteren strafrechtlichen Verfügung mitzutheilen. 
Erkannte Geldstrafen sowie die nach §. 29, Absatz 2 des Gesetzes zu 
entrichtenden Einstands-Quanta sind, da nöthig, durch Requssition der betroffe- 
nen Justiz-Behörden beizubringen und an die Verwaltung der Stellvertretungs- 
gelder-Kasse abzuliefern. 
Am Schlusse jeden Jahres ist ein Verzeichniß der erkannten und an die 
Stellvertretungsgelder-Kasse abgelieferten Geldstrafen bei dem Staats-Mini- 
sterium einzureichen. 
Erkannte Gefängnißstrafen sind von den Betheiligten in den Gefängnissen 
der Militär-Gerichte zu verbüßen und ist deshalb an die letzteren eintretenden 
Falles die erforderliche Benachrichtigung zu erlassen. 
8. 12. 
Diejenigen, welche sich durch Verwundung und Verstümmelung des Kör- 
pers der Dienstleistung zu entziehen suchen, sind nach Maßgabe des F. 30 des 
Gesetzes entweder mit sechsjähriger Dienstzeit einzustellen, oder zur Enkrichtung 
des geordneten, zur Stellvertretungsgelder-Kasse abzugewährenden Einstands- 
Quantums, da nöthig mittelst Requisition der kompetenten Justiz-Behörde, an- 
zuhalten. Demnächst ist dem Staatsamvalt bei dem betreffenden Kreisgerichte 
Kenntniß von dem Falle zur Einleitung der strafrechtlichen Untersuchung zu 
geben.
	        
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