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8. 183.
Alles, was nach beendigtem Jahres-, Musterungs= und Verloosungs-Ge-
schäfte die noch nicht eingestellten Dienstpflichtigen wegen ihres Militär-Pflich-
tigkeits-Verhältnises an= und vorbringen, sowie überhaupt die Sorge für
die Ableistung des Militär-Dienstes durch sämmtliche dazu Verpflichtete nach
Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1857, gehört zunächst
vor den betreffenden Bezirks-Direktor, welcher deshalb nach Befinden an das
Staats-Ministerium zu berichten hat.
Nach der Einstellung tritt die Zuständigkeit der Militär-Behörde ein.
. 14.
Die Bezirks-Direktoren haben darauf zu sehen, daß alle in den Listen
sich auch späterhin noch vorfindende Irrthümer und Auslassungen verbessert
werden, ingleichen, daß in alsen Fällen, in welchen ein Aufschub des Dienst-
antrittes in Folge erduldeter, Unwürdigkeit nicht zur Folge habender Freiheits-
strafe, wegen schwebender Untersuchung, oder wegen Zurückstellung vorgekommen,
dem Gesetze seiner Zeit gehörig genügt werde.
Sie haben deshalb diese Fälle in das nach dem Schema unter IV an- W.
zulegende Kontrole-Buch einzutragen, dasselbe ubersichtlich fortführen zu lassen
und insbesondere vor der jedesmaligen jährlichen Musterung und Verloosung
zu dem gedachten Zwecke durchzugehen und zu benutzen.
8. 15.
Kommen bei dem Musterungs- und Verloosungs-Geschäfte einem Bezirks—
Direktor Nachrichten zu, welche zur Berichtigung und Vervollständigung der
Listen eines anderen Verwaltungsbezirkes dienen können, so sind dieselben dem
betreffenden Bezirks-Direktor schleunig mitzutheilen.
#S16.
In den Fällen der Entlassung eines Dienstpflichtigen vor vollständiger
Erfüllung seiner Militär-Pflicht ist der Entlassungsschein bezüglich auf
diesfallsige Anordnung des Staats-Ministeriums von dem Bezirks-Direktor nach
dem Formular unter V auszufertigen. V.
Weimar am 6. August 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.