Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Zugleich wird in Betreff der Legitimation des Vorstandes auf den unter 
beigefügten Auszug aus dem landesherrlich bestätigten Statute des Vereines 
zur Nachricht und Nachachtung hingewiesen. 
Weimar am 16. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
A. 
§#. 5. Aus der Mitte der Vereinsmitglieder wird ein Vorstand gewählt, 
welcher aus einem Vorsitzenden, einem Kassirer und zwei Gehülfen bestehen soll. 
#§. 6. Die obere Leitung der Geschäfte und der Akten ist Sache des 
Vorsitzenden. Von demselben allein werden alle schriftliche Erlasse in der Mitte 
des Vereines, als Umläufe u. s. w., vollzogen. Die Vertretung nach Außen 
gebührt dem ganzen Vorstande, vorbehältlich besonderer Bestimmungen in An- 
sehung des Kassewesens (C. 20). 
#. 7. Der Kassirer verwaltet das Vermögen des Vereines. 
§#. 20. Soll eine dem Vereine angehörende außer Cours gesetzte Staats- 
Obligation wieder in Cours gesetzt, oder soll ein dem Vereine hypothekarisch 
versichertes Kapital eingezogen werden, so ist die Erklärung bezüglich Quittung 
darüber von dem Vorstande (S. 5) abzugeben bezüglich zu vollziehen. Quit- 
tungen über empfangene Zinsen werden von dem Kassirer allein ausgestellt. 
§. 26. Löset sich der Verein ganz auf, was nur mit Genehmigung der 
Großherzoglichen Staatsregierung geschehen darf, so wird das demselben eigen- 
thümlich zugehörige Vermögen von den zuletzt noch übrigen Mitgliedern getheilt, 
jedoch müssen diejenigen Mitglieder, welche durch Ballotage (I. 25) und gegen 
Erlegung eines Eintrittsgeldes aufgenommen worden sind, sich mit der Zurück- 
zahlung dieses erlegten Eintrittsgeldes ohne Zinsen abfinden lassen.
	        
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