Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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ihm bestellten Mehlsorten gehörig abgetheilt zu verlangen. Dagegen steht dem 
Müller die Befugniß zu, nicht gehörig gereinigtes oder verdorbenes, so- 
wie feuchtes Getreide zurückzuweisen, oder im letzteren Falle mit dem Mahl- 
gaste wegen der abzugewährenden Quantität Mehl und Kleie sich zu verein- 
baren. 
8. 9. 
Jede Nichtbefolgung der in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Vor— 
schriften, sowie jede Zuwiderhandlung gegen dieselben von Seiten des Müllers 
oder seiner Leute, für welche er civilrechtlich einzustehen hat, unterliegt, sofern 
solche nicht ein strafrechtliches Vergehen oder Verbrechen umfaßt, einer polizei- 
lichen Bestrafung mit Geld bis zu Funfzig Thalern oder mit entsprechendem 
Gefängnisse. Auch kann bei beharrlicher Unfolgsamkeit die Schließung der 
Mühle polizeilich angeordnet werden. 
8. 10. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1858 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juli 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Getreide-Mahlordnung.
	        
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