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II. Sämmtliche Orts-Steuereinnahmen im Großherzogthume werden hier-
durch angewiesen, die in den §.S. 11 und 15 der höchsten Verordnung vom
19. November 1851 zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Ein-
kommensteuer vorgeschriebene Zurücksendung der ihnen zugegangenen revidirten
und festgestellten Einkommensteuer-Rollen ersten Theils der Orts-Quote und der
darauf bezüglichen halbjährigen Abgangs= und Zugangs-Listen von jetzt an, zu
ihrer Erleichterung sowohl, als auch um deren vollständige und pünktliche Wie-
dererlangung mehr zu sichern, in der Weise zu bewirken, daß sie jene Rollen
und Listen nach davon gemachtem Gebrauche sofort an dasjenige Großherzog-=
liche Rechnungsamt abzugeben haben, an welches sie hinsichtlich der Steuer-
ablieferung gewiesen sind.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben alsdann die gedachten Steuer-
rollen und Abgangs= und Zugangs-Listen ihres Bereiches innerhalb der deshalb
bestimmten Fristen an die Rechnungs-Revision des unterzeichneten Ministerial-
Departements unmittelbar einzubefördern, auch zu dem Ende die etwa säumi-
gen Einnahmestellen an die fragliche Abgabe, eventuell unter Androhung einer
Ordnungsstrafe bis zu einem Thaler, §. 16 zweiter Absatz der im Eingange
angezogenen Verordnung, zeitig zu erinnern.
Weimar am 23. Januar 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Mit dem 1. Februar d. J. wird eine Trennung des dermaligen
Haupt-Steueramtes in Leipzig in zwei selbstständige Hauptämter — ein Haupt-
Zollamt, unter der Direktion eines Ober-Zollinspektors, für die Zoll-, Meß-
und Uebergangsabgabe-Angelegenheiten, und ein Haupt-Steueramt, unter
der Direktion eines Ober-Steuerinspektors, für die übrigen indirekten Abgaben
an Branntwein-, Bier-, Schlacht-, Rübenzucker-, Wein= und Tabacks-Steuer
— eintreten, in Folge dessen der Begleitscheinwechsel Seitens der betreffenden
Zoll= und Steuer-Stellen im Zollvereine von dem gedachten Zeitpunkte an mit
dem neuen Haupt-Zollamte bestehen wird.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 8. September 1854 (S. 333
des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Weimar am 28. Januar 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.