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und Bremen gemachten Bezüge derartiger Weine ausgedehnt und demgemäß
der Großherzogliche Konsul in Bremen mit Instruktion versehen worden ist.
Weimar am 23. September 1857.
Großherzoglich Säch sisches Staats-Ministerium,
Departem ent der Finanzen.
G. Thon.
III. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von Seiten
der Herzoglich Nassauischen Staatsregierung
1) den Stenerämtern zu Laub, Herborn, Herschbach, Hadamar,
Montebaur und Weilburg,
2) den Uebergangs-Steuerstellen zu Hochheim, Eltville, Oestrich, Gei-
senheim und Ems, neben der ihnen früher schon zugestandenen Erle-
digung von Uebergangsscheinen über Branntwein, auch die Ermächtigung
zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Wein, Bier und Tabak,
3) dem Steueramte zu Wiesbaden die Befugniß zur Erledigung von
Begleitscheinen 1 über halbgare Schaf= und Ziegen-Felle, welche für
dortige Saffian= und Leder-Fabrikanten unter Kontrole zur allgemei-
nen Eingangsabgabe eingehen, sobald die Revision eines Hauptamtes
vorausgegangen,
beigelegt worden ist.
Weimar am 25. September 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Mit Beziehung auf Ziffer 1 des unter dem 24. Juni dieses Jahres
ergangenen Nachtrages zu dem Gesetze über die Salz-Regie im Großherzog=
thume vom 25. Mai 1847, Erleichterungen in dem Bezuge und in der Kon-
trole des Viehsalzes betreffend, Seite 105 des Regierungs-Blattes, wird hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der in den §.S. 21 und 22
des eben erwähnten Gesetzes zur Erlangung einer Viehsalz-Bezugsanweisung vor-
geschriebenen schriftlichen Anmeldung des Viehsalz-Bezuges vom 1. Januar
1858 an Abstand genommen werden soll, jedoch mit dem Vorbehalte der
Angabe mündlicher, von der zuständigen Steuerstelle (IJ. 21 des Gesetzes vom
25. Mai 1847) zu registrirender Notiz über Namen und Wohnort Seitens