Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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VIII. Da von dem Ertrage der nach dem Ausschreiben vom 11. April 
dieses Jahres zu entrichten gewesenen Brandversicherungs-Beiträge, welche am 
15. Mai dieses Jahres zahlbar waren, nach Deckung des laufenden Bedarfs 
der Landes-Brandversicherungs-Anstalt, besage der hierüber vorliegenden Nach- 
weisungen, die Hälfte für den bei jener Anstalt zu bildenden Reserve-Fonds 
nicht übrig bleibt, auch zur Befriedigung der bereits festgestellten und zu leisten- 
den Vergütungen für vorgekommene Brandschäden noch weitere Mittel erforder- 
lich sind: so wird in Gemäßheit der Bestimmungen unter Ziffer 3 des unter 
dem 5. Januar 1854 erlassenen Nachtrages zu §. 6 des Gesetzes vom 28. Au- 
gust 1826 über die öffentliche Anstalt der Brandversicherung von jedem Thaler 
der von den Gebärvdebesitzern im Großherzogthume auf Grundlage des Brand- 
versicherungs-Katasters für 1857 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-Summe 
ein weiterer Beitrag von 
Einem Viertel Pfennig Landeswährung 
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit 
dem 15. künftigen Monats 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern als auch den 
betreffenden Ober= und Unter-Einnahmen zur Nachricht bekannt gemacht wird, 
werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen Beiträge 
zu dem vorbezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichtigen, son- 
dern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach Maß- 
gabe der höchsten Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der di- 
rekten Steuern und Brandversicherungs-Beiträge für die ungesäumte Beibrin- 
gung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Ein- 
nahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere beson- 
dere Anweisung hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge zu tragen. 
Wegen der etwa verbliebenen Restlassungen ist übrigens allenthalben nach 
Vorschrift der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Ge- 
setzes vom 11. Dezember 1850 zu verfahren. 
Weimar am 4. November 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Welmar.
	        
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