Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 29 Weimar. 25. November 1837.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#2c. 12c.
Nach §.. 2 und. 13 des Gesetzes vom 18. März 1851 über die Steuer-
verfassung des Großherzogthumes unterliegt der Einkommensteuer „das Einkom-
men der Staatsbürger, welcher Quelle dieses auch sey,“ namentlich auch „das
Diensteinkommen der Staatsdiener und der sonstigen in Besoldung oder in Lohn
stehenden Diener“ und nach F. 5 des Gesetzes vom 19. März 1851 über die
allgemeine Einkommensteuer gehören zu denjenigen Arten des Einkommens, wel-
ches die Steuerpflichtigen selbst zur Besteuerung anzumelden (zu fatiren) ha-
ben, „die Besoldungen, Jahresgehalte, Wartegelder und Pensionen aus Hof-
und Staats-Kassen, überhaupt aus öffeutlichen Kassen, namentlich auch aus
den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlicher Anstalten“ (vergl. Nachtrag
vom 6. Juni 1856 zur Verordnung vom 19. März 1851, die Ausführung
des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer betreffend, Regierungs-Blatt
vom Jahre 1856 S. 199).
Nach weiterer Bestimmung in den §.S. 21 bis 25 des letztgedachten Ge-
setzes sind hierbei mit zu fatiren: „alle auf besonderen Zulagen beruhende Ge-
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