Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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halte, alle ständige Remunerationen, ingleichen alle blos zufällige, jedoch wie- 
derkehrende Emolumente (Accidenzien), welche nach dem dekretmäßigen Anschlage 
— ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Ertrag — fehlt es aber 
an einem solchen Anschlage, nach einem, da möglich, zehenjährigen Durch- 
schnitte aufzunehmen sind;“ ferner „Dienst-Emolumente oder Gehaltsbestand- 
theile, welche nicht aus öffentlichen Kassen, sondern aus dritter Hand, z. B. 
was Geistliche betrifft, von den Eingepfarrten, was öffentliche Lehrer anlangt, 
in Honoraren und Schulgeldern, von Justiz= und Verwaltungs-Beamten in 
Gebühren, von Kommunal-Dienern in Geld= oder Natural-Abgaben von den 
einzelnen Gemeindegliedern u. s. w. bezogen werden.“ 
Nachdem dieser Bestimmungen ungeachtet hin und wieder die Meinung 
hervorgetreten ist, als ob nur solche Accidenzien zur Versteuerung zu ziehen 
seyen, welche als solche zugesichert waren, nicht aber solche, welche ohne Ent- 
schädigung entzogen werden können, so finden Wir Uns bewogen, zur Ausfüh- 
rung des gedachten Gesetzes vom 19. März 1851, nachträglich zu der Ver- 
ordnung vom 19. November 1851, wie folgt, zu verordnen: 
8. 1. 
Gleichwie das Diensteinkommen nicht blos der definitiv angestellten, son- 
dern auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Staats= und 
sonstigen öffentlichen Diener zur Besteuerung zu ziehen ist, so ist dabei auch 
zwischen bestallungsmäßig gewährleistetem und sonstigem Diensteinkommen ein 
Unterschied nicht zu machen. Es sind daher auch solche wiederkehrende Emo- 
lumente mit zu fatiren, welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern 
unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, inso- 
weit sie nicht unter die, im H. 25 des Gesetzes ausdrücklich ausgenommenen 
Bezüge fallen. 
  
s. 2. 
Insoweit dergleichen Emolumente zwar nicht blos als Entschädigung für 
übernommenen Büreau= und anderen Aufwand im Dienste anzusehen sind (C. 25 
des Gesetzes vom 19. März 1851), zugleich aber eine solche Entschädigung 
mit enthalten — wie z. B. Gebühren für auswärtige Geschäfte, bei welchen 
keine Reise= und Zehrungs-Kosten berechnet werden, oder für Gelderhebungen 
wegen der dabei vorkommenden Verluste — bleibt es Unserem Staats-Ministe- 
rium. vorbehalten, einen entsprechenden Theil des zu fatirenden Betrages solcher 
Emolumente bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens in Abzug brin- 
gen zu lassen.
	        
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