Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

271 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. November 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Zweiter Nachtrag 
zu der Verordnung vom 19. November 
1851, die Ausführung des Gesetzes vom 
19. März 1851 über die allgemeine 
Einkommensteuer betreffend. 
Vekanntmachungen. 
I. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit landesherr- 
licher höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzoges, die 
zweite Coburg-Gerager und die zweite Gera-Coburger Post täglich vom 
20. dieses Monats an über Weida kursiren und diese Stadt in der Richtung 
nach Gera gegen 6¼ Uhr früh, in umgekehrter Richtung gegen 3½ Uhr 
Nachmittags passiren wird. 
Das Personen-Geld zwischen Weida und Gera ist auf 10½ Sgr. und 
dasjenige zwischen Weida und Mittelpöllnitz auf 121/1 Sgr. festgesetzt worden. 
Weimar am 16. Oktober 1857. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
II. In Beziehung auf F. 27 des Regulatives über die Prüfungen, die 
Auöbildung und Beschäftigung der Rechts-Kandidaten, Accessisten und Audito- 
ren vom 11. Februar 1853 wird hierdurch Folgendes bekannt gemacht:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.