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Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. November 1857.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Zweiter Nachtrag
zu der Verordnung vom 19. November
1851, die Ausführung des Gesetzes vom
19. März 1851 über die allgemeine
Einkommensteuer betreffend.
Vekanntmachungen.
I. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit landesherr-
licher höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzoges, die
zweite Coburg-Gerager und die zweite Gera-Coburger Post täglich vom
20. dieses Monats an über Weida kursiren und diese Stadt in der Richtung
nach Gera gegen 6¼ Uhr früh, in umgekehrter Richtung gegen 3½ Uhr
Nachmittags passiren wird.
Das Personen-Geld zwischen Weida und Gera ist auf 10½ Sgr. und
dasjenige zwischen Weida und Mittelpöllnitz auf 121/1 Sgr. festgesetzt worden.
Weimar am 16. Oktober 1857.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
II. In Beziehung auf F. 27 des Regulatives über die Prüfungen, die
Auöbildung und Beschäftigung der Rechts-Kandidaten, Accessisten und Audito-
ren vom 11. Februar 1853 wird hierdurch Folgendes bekannt gemacht: