272
1) nach Ablauf der vier Monate, während welcher jeder Auditor nach be-
standener zweiter Prüfung bei dem Appellations-Gerichte zu beschäftigen
ist, wird das letztere das betreffende Kreisgericht von der erfolgten Ent-
lassung des Auditors benachrichtigen;
2) der entlassene Auditor hat sich bei dem Kreisgerichte anzumelden, wel-
chem derselbe zugewiesen ist, und es bleibt diesem Kreisgerichte die Ver-
mittelung wegen der weiteren Beschäftigung desselben bei einer Verwal-
tungsbehörde und bis dahin, wo über diese Beschäftigung Bestimmung
getroffen worden ist, die einstweilige Verwendung desselben in seinem
Bereiche überlassen.
Eisenach am 3. November 1857.
Großherzoglich Süächsisches Appellations-Gericht.
von Mandelsloh.
III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
vom 20. dieses Monats an zunächst auf die Dauer eines Jahres ein zweiter
Fahr-Postkurs zwischen Neustadt a./O. und Apolda hergestellt, welcher nach-
stehenden Gang einhalten soll:
1) aus Neustadt a./O. täglich um 6 ½ Uhr früh, bezüglich nach Ankunft
der ersten Gera-Coburger Post;
in Apolda um 12 Uhr 35 Minuten Mittags, zum Anschlusse an Zug
IV und X der Thüringer Eisenbahn;
2) aus Apolda um 11¼ Uhr Vormittags, bezüglich nach Ankunft des
Zuges III der Thüringer Eisenbahn;
in Neustadt ua.O. um 6 Uhr Abends, zum Auschlusse an die zweite
Gera-Coburger und die erste Coburg-Geraer Post.
Das Personen-Geld beträgt, wie bei der Schleiz-Apoldaer Post, 6 Sgr.
für die Meile.
MWeimar am 6. November 1857.
Großherzoglich Söchsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druuck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.