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Ueber die Einrichtung und Führung der im §S. 12 des Berggesetzes
erwähnten Berg-Hypotheken-Bücher sind die F. S. 77 und sgd. dieser Ver-
ordnung zu vergleichen.
Zu §. 21. Korporative Vereine.
## 6. Die Entscheidung darüber, ob die Bildung eines korporativen Ver-
eines im einzelnen Falle erforderlich sey, bleibt dem Staats-Ministerium vor-
behalten, welches sowohl in diesem Falle auf den von dem Bergamte deshalb
zu erstattenden Bericht, als auch bei einlaufenden Anträgen auf Bildung solcher
Vereine das Nöthige anzuordnen hat.
Zum dritten Abschnitte.
Zum ersten Kapitel. Vom Schürfen.
Zu den 8.8. 25 und fgd. Erlaubniß zum Schürfen 2c.
§. 7. Die Bergämter haben sich, wenn um Schürferlaubniß nachgesucht
wird, zunächst darüber zu vergewissern, daß in Ansehung der zu erschürfenden
Mineralien das, vom Nachsuchenden deshalb genau anzugebende, Feld weder ver-
liehen, noch auch einem Schürfer bereits zugewiesen, auch dem Nachsuchenden
auf ein benachbartes, einen Abstand von 1000 Lachtern in kürzester Linie nicht
erreichendes, Feld bezüglich der nämlichen Mineralien Erlaubniß nicht etwa schon
ertheilt sen und daß der Maximal-Satz für die Größe eines Schürffeldes nicht
überschritten werde. Es sind hierbei die §.§. 26 und 28 des Berggesetzes in
Anwendung zu bringen und ist auch der F. 30 zugleich mit in das Auge zu
fassen, weshalb z. B. an solchen Stellen, wo nach erschöpfenden Versuchen oder
nach gänzlichem Abbaue des Feldes die Nutzlosigkeit weiteren Schürfeus feststeht,
die vorgängige Zustimmung des Grundbesitzers zu bedingen ist.
Weiter ist dabei zu erörtern, ob und inwieweit die Schürferlaubniß aus
den im F. 29 Satz 2 des Berggesetzes angegebenen Gründen etwa zu versagen
oder schon im Voraus speziell zu beschränken sey und geeigneten Falles, nach-
dem deshalb zuvor die Betheiligten gehört worden, mit den betreffenden Be-
zirks-Direktoren in Mittheilung zu treten, bei mangelndem Einverständnisse mit
Letzteren aber an das Staats-Ministerium ebenso zu berichten, wie solches in
Fällen vorliegender Zweifel und erforderlich werdender Genehmigung des Staats-
Ministeriums nach Vorschrift des §. 29 Satz 2 des Berggesetzes zu geschehen
hat. Unbenommen bleibt es jedoch den Bergämtern, zur Meidung von unns-
thigen Weiterungen, den um Schürferlaubniß Nachsuchenden, sofern dieselben
darein willigen, diese Erlaubniß mit dem Vorbehalte zu ertheilen, daß dem
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