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mirten Forst-Distriktes, in dem es gelegen), den Namen und Wohnort des Schür-
fers, das Datum der Ausstellung und die Dauer des Schürfscheines, sowie
dessen etwaige spätere Erstreckung, ingleichen das Mineral oder die Mineralien,
auf welche er lautet, und endlich eine Rubrik für den Akten-Hinweis, für die
Bemerkung der eingetretenen Erlsschung und für sonstige Annotationen (ver-
gleiche §.S. 20 bis 22 dieser Verordnung) enthalten muß.
Zu §. 27. Dauer der Schürferlaubniß.
#. 13. Eine öftere als zweimalige Schürfschein-Erstreckung oder eine
solche, welche sechs Monate übersteigt, bedarf der Genehmigung des Staats-
Ministeriums. Einer solchen bedarf auch die im Promulgations-Patente
unter II, 1, Satz 2 gedachte Fristerstreckung, wenn sie das zweite Jahr über-
steigen soll.
Zu 56. 32. Verbindlichkeit des Grundeigenthümers, das Schürfen zu gestatten.
§. 14. Unterläßt es der Schürfer, vor Beginn der Schürfarbeiten dem
Grundeigenthümer den Schürsfschein vorzuzeigen und die etwa verlangte Kaution
zu bestellen, so ist er auf diesfallsige Anzeige des letzteren vom Bergamte bis
zu Funfzig Thaler zu bestrafen (S. 188 des Berggesetzes).
Zum zweiten Kapitel. Vom Muthen.
In 5. Al. Erfordernisse der Muthung.
#. 15. Die in der Muthung bezeichneten Mineralien oder wenigstens
eins derselben müssen vom Muther selbstverständlich auf ihren natürlichen
Lagerstätten und zwar auf Verlangen dem abzusendenden Bergbeamten an
Ort und Stelle nachgewiesen werden.
Bei Nachmuthungen zu einem Grubenfelde bedarf es eines Nachweises,
daß auch in dem nachgemutheten Theile ein verleihbares Mineral eristire, nicht.
Zu 6. J2. Anbringen der Mutbung.
## 16. Der Muther hat in der Muthung, nach Maßgabe des unter
Anlage B ersichtlichen Formulars, die Grenzpunkte des begehrten Grubenfel-
des nach feststehenden Anhaltspunkten und bezüglich nach ihrem, in Kompaß-
Stunden und Lachtern anzugebenden, Abstande von selbigen zu bezeichnen.
§. 17. Das Bergamt hat durch den Markscheider oder einen verpflichte-
ten Feldmesser (S. 87 dieser Verordnung) die vorerwähnten Angaben an Ort
und Stelle unter Zuziehung des Muthers genau zu prüfen und, da nöthig,
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