Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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dergestalt vervollständigen zu lassen, daß dadurch die Grenzpunkte des Gruben- 
feldes nach ihrer Lage gegen einander und gegen andere benachbarte Punkte 
mit Sicherheit festgestellt werden, um für die Größenberechnung des Feldes und 
für die in die Verleihungs-Urkunde aufzunehmende Feldbegrenzung ein zuverläs- 
siges Anhalten zu gewinnen (F. 50 des Berggesetzes). 
Die solchergestalt ermittelten Feldbegrenzungsangaben sind dem Muther 
vor der Verleihung zur Anerkennung vorzulegen. und bilden die Grundlage der 
Verleihung. Ausstellungen des Muthers dagegen sind insoweit zu beachten, als 
sich dieselben entweder auf nachgewiesene Fehler im Verfahren oder auf Abän- 
derungen der ursprünglich beabsichtigten Feldesbegrenzung beziehen. Im erste- 
ren Falle hat das Bergamt das Messungsergebniß nochmals kontroliren zu 
lassen, im zweiten Falle aber die gewünschte Abänderung, wenn kein Bedenken 
entgegensteht, vorzunehmen. 
# 18. Wenn sich bei den anzustellenden Erörterungen ergiebt, daß das 
gemuthete Feld in Ansehung der begehrten Mineralien bereits verliehen ist, 
oder wenn nicht wenigstens eins der in der Muthung bezeichneten verleihbaren 
Mineralien als eristent nachgewiesen wird, so ist die Muthung für ungültig zu 
erklären, dem Muther dieses bekannt zu machen und Bemerkung darüber zu 
den Akten zu bringen. 
Wenn sich aber herausstellt, daß das begehrte Feld zwar an dem Punkte, 
wo das Mineral nachgewiesen ist, jedoch nicht allenthalben in der vom Muther 
bezeichneten Ausdehnung und Richtung frei ist, oder wenn sich ergiebt, daß 
das gemuthete Feld zwar in Ansehung des einen oder des anderen, jedoch nicht 
in Ansehung aller der in der Muthung bezeichneten Mineralien frei ist, so hat 
das Bergamt den Muther hiervon in Kenntniß zu setzen und ihn unter Ge- 
stattung einer angemessenen, regelmäßig dreißig Tage nicht überschreitenden, 
Frist zu einer anderweiten, jene Anstände hebenden, Bezeichnung der Begrenzung 
des ihm zu verleihenden Grubenfeldes beziehungsweise der zu verleihenden Mine- 
ralien mit der Eröffnung aufzufordern, daß, wenn der Muther dieser Auffor- 
derung innerhalb der gestellten Frist nicht oder ungenügend nachkommen würde, 
die Verleihung nach Maßgabe der Muthung, jedoch mit der Beschränkung auf 
das nach jener Eröffnung in Ansehung des Flächenraumes bezüglich der Mi- 
neralien noch freie Feld, erfolgen werde. 
Zu beachten ist bei der Prüfung einer Muthung auch der Inhalt der §.S. 
30 und 59 dieser Verordnung, ingleichen bei auflässigem Grubenfelde die Be- 
stimmung des §. 176 Satz 2, sowie die des §F. 178 des Berggesetzes. 
 
	        
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