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§. 19. Hat das Bergamt die Ungültigkeit einer Muthung auszusprechen,
so ist diesem Ausspruche der Grund desselben beizufügen.
Zu 66. J3. Vorrecht des Schürfers.
§. 20. Wird durch die Mutbung ein Distrikt begehrt, in welchem bereits
einem Dritten die Erlaubniß zum Schürfen auf die gemutheten Mineralien er-
theilt worden ist, so hat das Bergamt dem Muther zu eröffnen, daß seine
Muthung nur dann, wenn der Schürfer auf sein Recht zum Schürfen ausdrück-
lich Verzicht leiste, oder dann, wenn derselbe während der Dauer seiner
Schürferlaubniß nicht selbst eine Muthung einlege, in Wirksamkeit treten werde
und deshalb fernerer Antrag seinerseits abzuwarten sey.
Eine solche eventuelle Muthung ist im Schürfbuche bei dem Eintrage
des betreffenden Schürfscheines in der Rubrik für Annotationen (CG. 12 der
Verordnung) anzumerken. Das Bergamt hat übrigens die Muthung einstweilen
zu den Akten zu nehmen und, wenn die obenerwähnte Verzichtleistung erfolgt,
dem Muther davon Nachricht zu ertheilen.
#. 21. Die Bestimmung im zweiten Satze des vorhergehenden Paragra-
phen gilt analog für den Fall des §. 178 des Berggesetzes, so daß erst dann,
wenn das Grubenfeld ins Freie gefallen oder aber Versteigerung erfolgt ist,
auf die Muthung je nach Lage der Sache weiter zu verfügen ist.
Zu §. 7. Wirksamkeit früherer Muthungen.
#§# 22. Werden innerhalb der im F. 47 des Berggesetzes gedachten drei
Monate Muthungen eingelegt, so sind solche bis zum Ablaufe der Frist zurück-
zulegen und als eventuelle zu behandeln (§. 20 dieser Verordnung).
Zum dritten Kapitel. Vom Verleihen.
Zu g. A8B. Verleihung.
. 23. Muthungsangelegenheiten haben die Bergämter bis zum Be—
leihungs-Akte vorzubereiten. Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde erfolgt
gleichfalls durch das Bergamt, jedoch erst nach zuvor eingeholter Genehmigung
des Staats-Ministeriums, welchem deshalb die Verhandlungen nebst dem Ent-
wurfe der Urkunde berichtlich zur Entschließung vorzulegen sind. ES
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Ein Schema zur Verleihungsurkunde enthält die Anlage C. S.