281
Trift-, Forst= u. s. w.) Grenz-Steinen ist das nebenstehende Bergwerkszeichen *
seitwärts am Kopfe einzuhauen, die Nummer an der gegenüberstehenden Seite,
außerdem aber nach Befinden auch der Anfangsbuchstabe des Namens der Gru-
be 2c, am Kopfe anzubringen. Auf der Ebene des Kopfes sind endlich die
Schlaufen auszuhauen.
Die Grubenbesitzer sind verpflichtet, über die unversehrte Erhaltung der
Orientirungs-Punkte und Grenzsteine Aufsicht führen zu lassen und, wenn sich
Defekte zeigen, dem Bergamte Anzeige behufs der Vornahme der nöthigen Wie-
derherstellungen zu erstatten. Sie haben sich aber dieser letzteren selbst, sowie
jeder Verrückung, Veränderung oder eigenmächtigen Setzung der Grenzzeichen
zu enthalten (vergleiche Artikel 277 des Strafgesetzbuches).
Durch einen etwa angeordneten Aufschub der Vermessung und Versteinung
ist der Bergwerksunternehmer am Baue nicht behindert.
Zu jeder erforderlich werdenden Vermessung oder Versteinung ist, wenn
solche auf Staatskosten zu erfolgen hat (s. §. 56 des Berggesetzes), Genehmi-
gung des Staats-Ministeriums einzuholen.
Zu den 8. 8. 535 und 86. Grudenfelder, welche nach der früheren Begrenzungsart verlieben find.
§. 29. Bei älteren, auf Lagerstätten nach dem Streichen und Fallen
ertheilten, Beleihungen ist von den Bergämtern darauf zu sehen, daß eine der
neuen Verleihungs-Methode entsprechende saigere Abgrenzung der Gänge und
Flötze erfolge, wobei, insoweit das benachbarte Feld frei ist, den Grubeneigen-
tbümern freisteht, die Ausdehnung des Feldes zu bestimmen, im anderen Falle
aber der F. 56 Satz 3 des Berggesetzes zur Anwendung kommt. Jedoch ist auch
im letzteren Falle auf eine Vereinigung der benachbarten Grubenbesitzer wegen
saigerer Abgrenzung der übergreifenden Gänge und Flötze thunlichst hinzuwirken.
Zu 6. 60. Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem Grubenfelde.
§#. 30. Auf die Bestimmungen des F. 60 des Berggesetzes haben die
Bergämter eintretenden Falles den jüngeren Muther vor erfolgender Beleihung
alsbald aufmerksam zu machen.
Zum vierten Kapitel. Von den Hülfsbauen.
Zu den 8.8. 63 fgd. Konzession zum Hülfsbaue 2c.
§. 31. Gesuche um Konzession zur Anlegung von Hülfsbauen außer-
halb des eigenen Grubenfeldes sind bei dem zuständigen Bergamte anzubringen
und ist von diesem die Angelegenheit weiter zu behandeln, vor Ertheilung der
Konzession selbst aber an das Staats-Ministerium zu berichten.
49