Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Trift-, Forst= u. s. w.) Grenz-Steinen ist das nebenstehende Bergwerkszeichen * 
seitwärts am Kopfe einzuhauen, die Nummer an der gegenüberstehenden Seite, 
außerdem aber nach Befinden auch der Anfangsbuchstabe des Namens der Gru- 
be 2c, am Kopfe anzubringen. Auf der Ebene des Kopfes sind endlich die 
Schlaufen auszuhauen. 
Die Grubenbesitzer sind verpflichtet, über die unversehrte Erhaltung der 
Orientirungs-Punkte und Grenzsteine Aufsicht führen zu lassen und, wenn sich 
Defekte zeigen, dem Bergamte Anzeige behufs der Vornahme der nöthigen Wie- 
derherstellungen zu erstatten. Sie haben sich aber dieser letzteren selbst, sowie 
jeder Verrückung, Veränderung oder eigenmächtigen Setzung der Grenzzeichen 
zu enthalten (vergleiche Artikel 277 des Strafgesetzbuches). 
Durch einen etwa angeordneten Aufschub der Vermessung und Versteinung 
ist der Bergwerksunternehmer am Baue nicht behindert. 
Zu jeder erforderlich werdenden Vermessung oder Versteinung ist, wenn 
solche auf Staatskosten zu erfolgen hat (s. §. 56 des Berggesetzes), Genehmi- 
gung des Staats-Ministeriums einzuholen. 
Zu den 8. 8. 535 und 86. Grudenfelder, welche nach der früheren Begrenzungsart verlieben find. 
§. 29. Bei älteren, auf Lagerstätten nach dem Streichen und Fallen 
ertheilten, Beleihungen ist von den Bergämtern darauf zu sehen, daß eine der 
neuen Verleihungs-Methode entsprechende saigere Abgrenzung der Gänge und 
Flötze erfolge, wobei, insoweit das benachbarte Feld frei ist, den Grubeneigen- 
tbümern freisteht, die Ausdehnung des Feldes zu bestimmen, im anderen Falle 
aber der F. 56 Satz 3 des Berggesetzes zur Anwendung kommt. Jedoch ist auch 
im letzteren Falle auf eine Vereinigung der benachbarten Grubenbesitzer wegen 
saigerer Abgrenzung der übergreifenden Gänge und Flötze thunlichst hinzuwirken. 
Zu 6. 60. Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem Grubenfelde. 
§#. 30. Auf die Bestimmungen des F. 60 des Berggesetzes haben die 
Bergämter eintretenden Falles den jüngeren Muther vor erfolgender Beleihung 
alsbald aufmerksam zu machen. 
Zum vierten Kapitel. Von den Hülfsbauen. 
Zu den 8.8. 63 fgd. Konzession zum Hülfsbaue 2c. 
§. 31. Gesuche um Konzession zur Anlegung von Hülfsbauen außer- 
halb des eigenen Grubenfeldes sind bei dem zuständigen Bergamte anzubringen 
und ist von diesem die Angelegenheit weiter zu behandeln, vor Ertheilung der 
Konzession selbst aber an das Staats-Ministerium zu berichten. 
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