Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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gabe der einschlagenden Verhältnisse für eine jede Grube festzusetzenden Zeit- 
räumen Betriebspläne bei dem Bergamte zu überreichen. In denselben ist 
unter Berücksichtigung der Vorschriften in den §.S. 69 bis 73 des Berggesetzes 
hauptsächlich anzugeben: 
1) welchen Zweck der Bergbauunternehmer durch den zu beginnenden Berg- 
baubetrieb oder weiter im Verlaufe desselben zu verfolgen beabsichtige, 
auf welche Weise er das verliehene Grubenfeld aufschließen und in wel- 
cher er es abbauen, 
3) welche Mittel er zur Erreichung seines Zweckes anwenden, welche An- 
stalten er zur Wetter= und Wasser-Losung der Grube, behufs der Förde- 
rung, der Aufbereitung u. s. w. treffen, 
4) welche Hülfs= und Versuchs-Baue er neben dem Abbaue der Mineralien 
bezüglich zu Zwecken desselben führen und 
5) mit welchen Kräften er den Bergbau betreiben, welche Mannschaft er 
annehmen, in welcher Zeit er die einzelnen Betriebsveranstaltungen aus- 
führen wolle. 
Den Betriebsplänen sind Uebersichten über die in der letzten Betriebs- 
Periode bewirkten Ausführungen beizufügen. 
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V 
Zu den §.#§S. 78 und 79. Ausführung der Betriebspläne. Weitere Befugnisse der Auffichtsbehörde. 
§ 39. Ergiebt sich, daß ein Betrieb dem festgestellten Plaue, den ge- 
setzlichen Bestimmungen oder den behördlichen Anordnungen zuwider, oder fehler- 
haft geführt werde, oder daß das planmäßige Pensum nicht gearbeitet worden, 
so sind die Grubenbesitzer auf die wahrgenommenen Mängel und Fehler, unter 
Angabe der Mittel, wie solche zu verbessern und der Betrieb zu vervollkomm- 
nen sey, aufmerksam zu machen, zugleich aber zur Abstellung der ersteren nach 
Maßgabe des Gesetzes aufzufordern und es ist weiter nach diesem zu verfahren. 
Zu §. 80. Risse. 
§. 40. Begehren die Grubenbesitzer Einsichtnahme von den auf ihre 
Kosten gefertigten Rissen, so sind ihnen solche an Bergamtsstelle vorzulegen, 
oder aber auf Verlangen Kopien auf ihre Kosten zuzustellen. 
Die Veränderungen an den Grubenbauen sind auf den Rissen von Zeit 
zu Zeit nachzutragen.
	        
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