Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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K. 45. Die Orts-Polizeibehoͤrde hat von der etwa anzuordnenden Aus— 
weisung eines Gruben-Offizianten dem Bergamte Nachricht zu geben. 
Zu §6. 98. Kenkurrenz und Aufficht der Bergbehörde hinsichtlich der Bergarbeiter. 
§. 46. Einem jeden „Bergarbeiter“ (V. 94 des Berggesetzes) ist bei sei- 
ner ersten Annahme als solcher in einem inländischen Berg Reviere, einem jeden 
der bei dem Eintritte der Wirksamkeit des neuen Berggesetzes bereits angelegten 
Bergarbeiter aber alsbald nach diesem Zeitpunkte ein Knappenbuch nach 
dem unter Anlage E angefügten Schema von dem zuständigen Bergamte aus- 
zustellen, in welchem die Blattern-Impfung des Jnhabers bezeugt und ange- 
geben seyn muß, ob derselbe konfirmirt sey. Der betreffende Arbeiter hat zu 
dem Ende einen Impf-Schein und ein Konfirmations-Zeugniß, oder, wenn er 
nicht konfirmirt ist, ein Schulzeugniß zu produziren. 
Das Knappenbuch ist erst dann auszustellen, wenn zuvor dem Bergamte 
der Nachweis darüber beigebracht ist, daß auch auf Seiten der zuständigen 
Orts-Polizeibehörde ein Bedenken dagegen nicht im Wege stehe. 
Die Anlegung eines Arbeiters vor erfolgter Beibringung seines Knappen- 
buches ist nicht zu gestatten. 
47. In dem Knappenbuche ist von Seiten des Grubenbesitzers oder 
des von ihm beauftragten Beamten, wenn der Bergarbeiter von seiner Grube 
abkehrt, jedesmal zu bezeugen, wie lange der Inhaber auf der Grube in Arbeit 
gestanden, zu welchen Arbeiten derselbe (als Bergjunge, Lohnhäuer, Doppelhäuer, 
Zimmerling 2c.) verwendet worden, wie er sich geführt habe und aus welchem 
Grunde der Abgang oder die Entlassung erfolgt sey. Ist die Entlassung aus 
einem der im F. 98 des Berggesetzes genannten Gründe erfolgt, oder lag bei 
dem Abgange einer dieser Entlassungsgründe vor, so ist die Unterlassung der 
Angabe dieses Umstandes mit Einem bis Fünf Thaler zu bestrafen. 
48. Das Knappenbuch ist vom Arbeiter bei dem Antritte der Arbeit 
an den Grubenbesitzer oder dessen Beauftragten abzugeben und von diesem bis 
zur Abkehr aus der Arbeit aufzubewahren, bei einem Wechsel des Lohnherrn 
aber mit dem Abkehrzeugnisse dem Bergamte zur Visirung und, wenn die neu 
angenommene Arbeit in dem Bezirke eines anderen Bergamtes Statt findet, auch 
diesem letzteren bei der nach §. 98 des Berggesetzes vorgeschriebenen Anzeige 
vorzulegen. 
#. 49. Ueber die in einem jeden Bergamts-Bezirke anfahrenden Berg- 
arbeiter ist von dem betreffenden Bergamte ein Mannschaftsverzeichniß nach 
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