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anzubringen, welches für das in Frage kommende Bergbauunternehmen das zu-
ständige ist. Dieses Bergamt hat, nach Erhebung der in Betracht kommenden
thatsächlichen Verhältnisse und nach Anhörung aller Betheiligten, da nöthig an
Ort und Stelle, über die Nothwendigkeit der beantragten Zwangsabtretung,
Ueberlassung oder Belastung zu entscheiden und diese Entscheidung den Partheien
bekannt zu machen. Ist jene Nothwendigkeit vorhanden, so ist das Gesuch,
sofern nicht auf dem Grunde des §. 129 des Berggesetzes weitere Erwägungen
einzutreten haben, unter der Bescheinigung vorgedachter Nothwendigkeit an das
betreffende Einzelgericht (G. 128 des Berggesetzes) abzugeben, damit von diesem
wegen der Abschätzung und Abtretung das vorgeschriebene Verfahren eingeleitet
werde.
§. 55. Kommt einer der im K. 129 des Berggesetzes aufgeführten Fälle
in Frage, so hat sich das Bergamt mit dem zuständigen Bezirks-Direktor in
Benehmen zu setzen, in Gemeinschaft mit demselben die erforderlichen Erörte-
rungen anzustellen und bezüglich Entscheidungen zu treffen und bei Meinungs-
verschiedenheit an das Staats-Ministerium zu berichten.
Wird fiskalisches Besitzthum von dem Antrage betroffen, so ist von dem
Bergamte die betheiligte fiskalische Behörde (Forst-Inspektion, Rechnungsamt)
sofort in Kenntniß zu setzen und von der Letzteren Anzeige bei dem Staats-
Ministerium unverzüglich zu erstatten.
§. 56. Liegt nach der Entscheidung des Bergamtes die Nothwendigkeit
einer Zwangsabtretung, Ueberlassung oder Belastung nicht vor, oder fehlen nach
Entscheidung der zuständigen Behörden sonstige Voraussetzungen ihrer Statthaftig-
keit, so ist der Antrag, unter Motivirung des Bescheides, zurückzuweisen. Insbe-
sondere ist der Antragsteller in einem solchen Falle, wo nach den Bestimmungen
des F. 117 lit. b oder des F. 118 lit. b des Berggesetzes die Verlegung einer
beabsichtigten oder bestehenden Anlage an einen andern Ort zulässig und thun-
lich erscheint, hierüber näher zu verständigen.
Selbstredend kommt übrigens bei diesen eben erwähnten Bestimmungen
nicht etwa nur eine Verrückung der Gesammtanlage, sondern auch die einer
einzelnen, dem Unternehmen dienenden Anlage dergestalt in Frage, daß es sich
darum handeln kann, ob eine solche — wie dieses z. B. bei einer Schacht= oder
Stollen-Mündung, einer Teichstätte, einem Wasser= oder Wege-Laufe vorkommt —
unbedingt an den begehrten Platz gewiesen oder ohne wesentliche Beeinträchti-
gung des Unternehmens nicht zu verlegen ist, oder ob eine derartige Verlegung —
wie dieses bei Aufbereitungsanstalten, Arbeits= und Vorraths-Plätzen häufig sich
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