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werksunternehmer, so werden die Bestimmungen der H.ß. 109 fgd. des Berg-
gesetzes maßgebend.
Zu den &. S. 149 und fgd. Verleihung ausfliehender Grubenwasser u. s. w.
§#. 61. Die Bergämter haben vor der Konzessions-Ertheilung die Ge-
nehmigung des Staats-Ministeriums einzuholen, zu dem Ende aber die Ange-
legenheit bis dahin vollständig vorzubereiten, auch die Verleihungsurkunde zu
entwerfen.
g. 62. Es müssen bei der Verleihung alle diejenigen Bestimmungen ge-
troffen werden, welche zur Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher und
Privat-Interessen erforderlich erscheinen, z. B. hinsichtlich der zum Schutze der
Bergwerksanlage, aus welcher die Wasser ausfließen, zu treffenden Vorrichtungen,
hinsichtlich der Ausführungsfrist, der Wasserbenutzungsanlagen, der Beschränkung
der Dauer der Wasserverleihung, des zeitweiligen Gebrauches u. s. w. Die
deshalb nöthigen Bestimmungen sind in die Urkunde mit aufzunehmen.
Die zu verleihende Wasserbenutzung insbesondere ist stets auf das zu dem
dargelegten Zwecke bei sachgemäßer und wirthschaftlicher Einrichtung wirklich er-
forderliche Wasser zu beschränken und die anderweite Verleihung des hiernach
alsbald oder später bei veränderten Verhältnissen eutbehrlichen Wassers an Dritte,
sowie die Verpflichtung des zu Beleihenden vorzubehalten, nach Ermessen des
Bergamtes eine zulässig erscheinende, Wasserersparniß bezweckende Aenderung sei-
ner Wasseranlage oder des treibenden Zeuges zu Gunsten dritter des Wassers
Benöthigten durch diese letzteren, in geeigneten, näher zu bezeichnenden Fällen
gegen billige, thunlichst zum Voraus zu normirende Entschädigung für erlittenen
Nachtheil sich gefallen zu lassen oder selbst zu unternehmen, dafern er nicht etwa die
Nothwendigkeit des erspart werdenden Wassers zu eigenem Bedarfe für andere
bergmännische Zwecke nachweisen und zu solcher Verwendung sich verbiudlich
machen würde.
Die diesfalls zu stellenden Bedingungen und das für Geltendmachung der
Vorbehalte einzuschlagende Verfahren sind bestimmt anzugeben. Auch sind die
Fälle zu bezeichnen, für welche der Verlust des verliehenen Wasserbenutzungs-
Rechtes nach Befinden der Umstände eintreten soll, z. B. die Fälle der Ver-
änderung des Zweckes, zu welchem die Wasser verliehen waren, des Nicht-
gebrauches innerhalb bestimmter Zeit, der Wegnahme der erforderlichen Be-
nutzungsvorrichtungen, der Nichteinhaltung gestellter Fristen u. s. w.
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