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In solchen Fällen bleibt es übrigens in die Erwägung der Bergbehörde
gestellt, ob und welcher Gebrauch von den gestellten Vorbehalten zu machen
und ob etwa vor anderweiter Verleihung dem vorher Beliehenen Gelegenheit
zu geben sey, die Benutzung seinerseits wieder aufzunehmen.
§#. 63. Das verliehene Wasserrecht ist auf dem Folium der berechtigten
Grube mit Benennung der Grube, aus welcher das Wasser erschroten, und
mit kurzer Andeutung der wesentlichsten Bedingungen, insbesondere der Zeit-
dauer und der Gefällmenge 2c., im Berg= und Berghypotheken-Buche einzutra-
gen, auch auf dem Folium der Grube, aus der es erschroten, zu notiren
(S.S. 81 und 84 dieser Verordnung).
. 64. Bei einer interimistischen Ueberlassung von Wassern zu anderen
als bergmännischen Zwecken ist in der Verleihungs-Urkunde jedesmal die S. 148
des Berggesetzes gedachte Bedingung über Zurückgabe der Wasser zu inseriren,
auch auf dem Folium der wassererschrotenden Grube das Erforderliche zu be-
merken.
Zum achten Abschnitte.
Von den Bergwerksabgaben.
Zu den §.# 149 fgd. Grubenfeldabgabe.
§. 65. Bei Verleihungsanträgen, bei Zumuthungen und theilweisen Los-
sagungen ist von den Bergämtern die Höhe der Grubenfeldabgabe bezüglich
der Abgang und Zugang an derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den
§.. 49, 52, 56, 158 und 159 fgd. des Berggesetzes zu berechnen und, mit An-
gabe der Zeitpunkte, von welchen ab die Erhebung einzutreten bezüglich zu
cesstren haben werde, dem Staats-Ministerium Vorlage darüber zu machen.
§. 66. Für dasjenige Quartal, in welchem die Verleihung einer Grube
oder hinzugemutheter Maßeinheiten erfolgt ist, ist eine Grubenfeldabgabe nicht
zu entrichten, wenn nicht Abweichendes besonders bestimmt ist. Dagegen ist
dieselbe für dasjenige Quartal, in welchem eine Grube oder einzelne Maß-
einheiten auflässig geworden, noch voll zu entrichten. Auf den Zeitpunkt des
Insfreiefallens kommt hierbei nichts an.
Zn den 5.6. 164 fgd. Abgabe von der Roh- Produktion.
. 67. Anlangend die Produkten-Abgabe, so wird hierüber und über das
deshalb einzuhaltende Verfahren von dem Staats-Ministerium in jedem einzelnen
Falle Anordnung getroffen werden.