Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Zum neunten Abschnitte. 
Zu den é6.6. 179 bis 181. Erlöschung des Bergwerkseigenthumes. 
. 68. Was die in dem F. 179 des Berggesetzes angeordneten Einträge im 
Bergbuche betrifft, so ist hierüber der Inhalt des §. 85 dieser Verordnung zu 
beachten. 
Bei dem Auflässigwerden von Gruben haben die Bergämter darüber zu 
wachen, daß den Vorschriften des §. 181 des Berggesetzes von den Bergwerksun- 
ternehmern genügt werde, deshalb jedes Werk alsbald nach dem Auflässigwerden 
zu befahren und die erforderlichen Anordnungen zu treffen, auch, wenn es sich 
zeigt, daß der auflässige Bau einem gefährlichen Einsturz droht, den zeitherigen 
Besitzer zur Ergreifung der erforderlichen Maßregeln behufs sofortiger Beseitigung 
der Gefahr anzuhalten und dabei im Auge zu behalten, was in dem F. 70 
des Berggesetzes, sowie in den §. F. 34 fgd. dieser Verordnung vorgeschrieben ist. 
Die Genehmigung zur Einebnung von Halden (F. 181 Satz 4 des Berg- 
gesetzes) ist ohne triftige Gründe vom Bergamte nicht zu versagen. 
Zu 38. 182. Berg-Reservat und 
zu §6. 183. Karten und Risse. 
##. 69. Das Bergamt hat bei dem Insfreiefallen einer Grube alle die- 
jenigen Nachrichten, welche für eine etwaige Wiederaufnahme der Grube von 
Interesse seyn können, zu sammeln und zu den Akten zu bringen, ingleichen 
den Grubenriß vollständig nachtragen zu lassen und aufzubewahren. 
Wenn ferner Grundstücke, welche zum Bergwerksgebrauche gedient haben, 
zu anderen Zwecken benutzt oder Halden eingeebnet werden sollen, so ist, dafern 
es für die Zwecke des Bergbaues von Wichtigkeit erscheint, über Lage und 
Umfang derselben ebenfalls Nachricht aufzubewahren. Nothwendig ist Solches 
insbesondere überall da, wo Halden, Grundstücke und Oberflächenanlagen auf 
dem Wege der Erpropriation in das Eigenthum eines Bergwerksunternehmers 
gelangt sind und dem Berg-Reservate (F. 182 des Berggesetzes) unterliegen. 
Zu diesem Behufe haben die Bergämter nach dem Empfange der Mittheilung 
über das Ergebniß des Expropriations-Verfahrens (§. 128 des Berggesetzes) 
die erforderlichen Notizen auch zu den Verleihungs-Akten, sowie nach Befinden 
auf die vorhandenen Risse zu bringen und bei dem Insfreiefallen der Gruben, 
für welche das Reservat bestellt worden, gelegentlich der Löschung im Berg- 
buche eine Notiz zu machen.
	        
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