Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Zum zehnten Abschnitte. 
Zum ersten Kapitel. Zuständigkeit der Behörden. 
Zu den §.6. 186 fgd. Bergverwaltungssachen. 
§. 70. In allen der Berg-Polizei und Disziplin durch das Berggesetz 
nicht ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten stehen die Bergbauunternehmer, 
deren Beamte und Arbeiter hinsichtlich der Person und des Eigenthumes unter 
den für alle Staatsbürger geordneten Behörden und gegebenen Gesetzen (F. 1 
des Berggesetzes). 
§. 71. Die Landes= und Orts-Polizeibehörden haben sich vor 
Erlassung polizeilicher Verfügungen und Anordnungen, durch welche das In- 
teresse des Bergbaues berührt wird, namentlich auch dann, wenn hierbei die 
zum Betriebe des Bergbaues selbst bestimmten Tag= und Gruben-Gebäude, 
Lokale und Räume in Betracht kommen, mit der zuständigen Bergbehörde jedes- 
mal zu benehmen und, wenn Meinungsverschiedenheit Statt findet, an das 
Staats-Ministerium zu berichten. 
Insbesondere haben dieselben in Fällen, wo es sich um baupolizeiliche 
Erlaubniß für Stellen handelt, an denen Bergbau umgeht oder früher be- 
trieben worden ist, behufs Konstatirung der Terrain-Verhältnisse mit den Berg- 
ämtern sich zu benehmen und dahin zu wirken, daß nicht durch Senkungen 
oder Brüche Gefahren für Personen und Eigenthum erwachse. 
Die Bergbeamten haben den gedachten Polizei-Behörden jede zulässige 
Unterstützung bei Ausübung ihrer Funktionen zu gewähren. 
§. 72. Die Bergbauangelegenheiten gehören, nach Maßgabe des Ge- 
setzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850, zu dem 
Ressort des Finanz-Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
als oberer Bergbehörde (§F. 187 des Berggesetzes). 
Zu §. 189. Gerichtsbarkeit in Bergsachen. 
# 73. Die im K§. 189 lit. a des Berggesetzes aufgeführten Akte der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf solche beschränkt, welche das Bergwerks- 
eigenthum (das aus der Verleihung oder Konzession fließende Recht s. S. 12 
des Berggesetzes), somit das Recht des Bergbaubetriebes überhaupt und ins- 
besondere das der Mineral-Gewinnung und der Hülfsbauführung, sowie die- 
jenigen bergmännischen Anlagen und Vorrichtungen, mittelst deren jene Rechte
	        
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