Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

19 
  
Im 
Hauptamts- 
Bezirke. 
Zollämter. 
Jollstroßen. 
Befagnisse. 
Bemerkungen. 
  
Brinkum. 
  
Noch Itremen, 
vereinsländisches 
Haupt-Zollamt. 
. Dammfsiel, 
Neben-Zollamt I. 
2. W 
Vath, 
Neben-Zollamt I. 
Der Landwea 
von der Brucke 
über die Wüm- 
me bis zur 
  
Bollstelle. 
II. Außerdem ist das Haupt- 
Zollamt ermächtigt: 
10 zur Erhebung des Aus- 
gangszolles von den aus 
der demnächst zu errich. 
tenden Zollvereins-Nie- 
derlage zu Bremen ent- 
nommenen ausgangs- 
zollpflichtigen Gegen- 
ständen und 
2) wenn es die Aufgeber 
wünschen, zur Erhebung 
des Eingangszolles von 
Postgütern und Passo- 
gier-Effekten, welche mit 
den Staatsposten versen. 
det werden, dis zum Be- 
trage von zehen Thlrn. 
für eine Sendung. 
III. Für den Verkehr von 
und über Bremen nach 
dem Zollvereinsgebiete 
auf anderen Wegen als 
auf der Eisenbahn und 
der Oberweser stehen dem 
Haupt-Zollamte die un- 
ter 1 Nr. 1 und 3 er. 
wähnten Befugnisse gleich- 
falls zu, sofern die Absen- 
der eine Zollabfertigung 
zu Bremen verlangen. 
mit den gewöhnlichen Be- 
fugnissen eines Neben- 
Zollamtes I. 
wie zu 1 und mit der Be- 
fugniß, Uebergangsschei. 
ne zu erledigen. 
  
Zu II. 1. Der Ausgangszoll 
der ausgangsgollpflichti- 
gen Güter ist, wenn fie 
auf der Oberweser aus- 
gehen, bei den dazu be- 
sugten Aemtern im In- 
nern, oder bei dem Ne- 
benzollamte 1 zu Dreye, 
wenn sie aber mittelst 
der Eisenbahn ausgeführt 
werden, bei den dazu be- 
fugten Aemtern im In- 
nern zu entrichten. 
Zu lI. 2. Die zu Bremen 
verzollten oder zollfrei be- 
fundenen Postgüter 2c. 
und die dazu gehörigen 
Adressen werden mit ei. 
nem die Verzollung oder 
Revision ausdrückenden 
Stempel bezeichnek. 
Zu Ill. Die für die hier in 
Fragestehenden Verkehrs- 
wege auf Begleitschein II 
abgefertigten Waaren wer- 
den stets unter Verschluß 
gesetzt, welcher bei dem 
Grenzeingangsamte zu re. 
kognosciren und dort oder 
bei dem Amte am Be.- 
stimmungsorte abzuneh- 
men ist. 
auf das Bremische nicht an- 
geschlossene Gebiet vor- 
geschoben. 
im angeschlossenen Bremi- 
schen Gebiete. 
 
	        
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