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Im
Hauptamts-
Bezirke.
Zollämter.
Jollstroßen.
Befagnisse.
Bemerkungen.
Brinkum.
Noch Itremen,
vereinsländisches
Haupt-Zollamt.
. Dammfsiel,
Neben-Zollamt I.
2. W
Vath,
Neben-Zollamt I.
Der Landwea
von der Brucke
über die Wüm-
me bis zur
Bollstelle.
II. Außerdem ist das Haupt-
Zollamt ermächtigt:
10 zur Erhebung des Aus-
gangszolles von den aus
der demnächst zu errich.
tenden Zollvereins-Nie-
derlage zu Bremen ent-
nommenen ausgangs-
zollpflichtigen Gegen-
ständen und
2) wenn es die Aufgeber
wünschen, zur Erhebung
des Eingangszolles von
Postgütern und Passo-
gier-Effekten, welche mit
den Staatsposten versen.
det werden, dis zum Be-
trage von zehen Thlrn.
für eine Sendung.
III. Für den Verkehr von
und über Bremen nach
dem Zollvereinsgebiete
auf anderen Wegen als
auf der Eisenbahn und
der Oberweser stehen dem
Haupt-Zollamte die un-
ter 1 Nr. 1 und 3 er.
wähnten Befugnisse gleich-
falls zu, sofern die Absen-
der eine Zollabfertigung
zu Bremen verlangen.
mit den gewöhnlichen Be-
fugnissen eines Neben-
Zollamtes I.
wie zu 1 und mit der Be-
fugniß, Uebergangsschei.
ne zu erledigen.
Zu II. 1. Der Ausgangszoll
der ausgangsgollpflichti-
gen Güter ist, wenn fie
auf der Oberweser aus-
gehen, bei den dazu be-
sugten Aemtern im In-
nern, oder bei dem Ne-
benzollamte 1 zu Dreye,
wenn sie aber mittelst
der Eisenbahn ausgeführt
werden, bei den dazu be-
fugten Aemtern im In-
nern zu entrichten.
Zu lI. 2. Die zu Bremen
verzollten oder zollfrei be-
fundenen Postgüter 2c.
und die dazu gehörigen
Adressen werden mit ei.
nem die Verzollung oder
Revision ausdrückenden
Stempel bezeichnek.
Zu Ill. Die für die hier in
Fragestehenden Verkehrs-
wege auf Begleitschein II
abgefertigten Waaren wer-
den stets unter Verschluß
gesetzt, welcher bei dem
Grenzeingangsamte zu re.
kognosciren und dort oder
bei dem Amte am Be.-
stimmungsorte abzuneh-
men ist.
auf das Bremische nicht an-
geschlossene Gebiet vor-
geschoben.
im angeschlossenen Bremi-
schen Gebiete.