Kegierungs-Blatt
für da
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 7. März 1857.
Ministerial-Bekannutmachungen.
I. Auf Grund böchster Genehmigung ist dem Töpfermeister Bernhard
Böhme zu Jena, auf diesfallsiges Nachsuchen, ein Patent auf einen von ihm
neu konstruirten Ofen, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Mini-
sterium niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen, auf die Dauer von fünf
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthumes mit
der Wirkung ertheilt worden, daß dem Patent-Inhaber ein Recht zur aus-
schließlichen Anfertigung dieses neu konstruirten Ofens zustehe, ohne daß jedoch
Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt
werden soll.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als erlo-
schen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit
der Erfindung im Sinne der, laut Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Regierungs-Blatt v. J. 1843 S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staa-
ten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voraus-
gesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 28. Januar 1857.
Eroßberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
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