Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

318 
welche Abgaben an die betheiligten Gemeinden, bezüglich an Unsern Kammer— 
Fiskus nach dem von dem betreffenden Bezirks-Direktor deshalb festgestellten 
Betheiligungsverhältnisse abzugewähren sind. 
8. 9. 
Flößer, welche die Hebestellen zu Burgau und Naschhausen passiren, ohne 
die vorgeschriebenen fiskalischen Wasserzoͤlle (K. 6) bezüglich das Anbindegeld 
(§. 8) zu entrichten, oder die an Möhlenbesitzer zu erlegenden Abgaben (F. 7) 
hinterziehen, verfallen in eine dem zwölffachen Betrage des Wasserzolles oder 
des Anbindegeldes gleichkommende Strafe und haben überdieß die hinterzogenen 
Abgaben nachzuzahlen. 
Im Rückfalle erhöhet sich jene Strafe auf den vier und zwanzig fachen 
Betrag des hinterzogenen Zolles oder Anbindegeldes. 
Insofern hinsichtlich der von den im F. 7 gedachten Mühlenbesitzern zu 
erhebenden Abgaben hiervon abweichende Konventional-Strafen festgesetzt sind, 
bewendet es bei diesen. 
s. 10. 
Die Flößer sind bei einem Thaler Strafe verpflichtet, die von ihnen ge- 
lößten Zollzeddel an die deshalb errichteten und öffentlich bekannt gemachten 
Kontrole-Stellen abzugeben, solche auch auf Erfordern den Wasserzoll= und 
Polizei-Beamten vorzuzeigen. 
s. 11. 
Zur Untersuchung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der Floße sind 
nicht nur die Polizei-Offizianten, sondern auch die Abgabeberechtigten selbst, 
oder deren Stellvertreter berechtigt. 
8. 12. 
Die Mühlenbesitzer, welche Schleußen haben, sind verbunden, sämmtliche 
Floße, welche bei dem Oeffnen der Schleuße vorliegen, oder von da aus über- 
sehen werden können, ohne Unterbrechung durchzulassen und die Schleuße bei 
gehöriger Beeilung der Flößer so lange offen zu erhalten, bis das zuletzt 
gehende Floß die Mündung des Mühlgrabens erreicht hat. 
Sollten indessen bei geringem Wasserstande die Floße in einer Viertel- 
stunde, von dem Durchgange des letzten Floßes durch die Schleuße an gerech- 
net, bis zur Mündung der Mühllache nicht gelangt seyn, so ist der betreffende 
Müller befugt, die Schleuße zuzusetzen und es hängt dann von den zurück- 
gebliebenen Flößern ab, wegen des Wiedereröffnens der Schleuße mit dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.