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Muͤller sich zu vereinigen, oder die Ankunft anderer, das Oeffnen der Schleuße
erfordernder, Floße abzuwarten. Letzten Falles ist, außer den im §. 7 bemerk-
ten Abgaben, etwas Weiteres an den Muͤhlenbesitzer nicht zu entrichten und
dieser auch übrigens verpflichtet, die Schleuße für das wartende Floß nach
Verlauf von zwölf Stunden zu öffnen, wenn nicht früher bereits andere Floße
angekommen seyn sollten.
Insofern und insoweit in dieser Beziehung zwischen den Betheiligten durch
Vertrag etwas Anderes vereinbart ist, behält es hierbei zunächst sein Bewenden.
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Sowohl die Wasserzoll-Einnehmer zu Burgau und Naschhausen, als auch
die öffentlich bekannt gemachten Wasserzoll-Kontrolestellen sind berechtigt, die in
den §. S#. 9 und 10 bestimmten Geldstrafen wegen Defraudation der fiskalischen
Wasserzölle oder wegen Kontravention gegen die diesfallsigen Kontrole-Vorschrif-
ten den Zahlungspflichtigen anzufordern und von denselben zu erheben.
Dagegen steht diese Berechtigung hinsichtlich der Geldstrafen, welche in
den §.S. 1, 2, 3, 4 und 5 geordnet sind, den betreffenden Orts-Polizeibehör-
den zu.
Unterwerfen sich die Betheiligten der Strafanforderung im Verwaltungswege
nicht, so haben die vorgedachten Einnahme= und Kontrole-Stellen, bezüglich die
zuständigen Orts-Polizeibehörden die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens
unverweilt zu beantragen.
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Für die angedrohten Strafen, für die verfallenen Abgaben, für die Ver-
gütung der Beschädigungen und für die erwachsenen Kosten bleibt eventuell das
betreffende Floß verhaftet. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Wasserzoll-
Einnahme oder Kontrole= Stelle, bezüglich durch die Orts-Polizeibehörden.
S#18.
Von den Geldstrafen erhält der Denunziant den dritten Theil.
Dieser Strafantheil bleibt dem Denunzianten auch dann, wenn dem De-
munziaten ein Theil der Strafe bis auf ein Dritttheil herab erlassen wird.
Sollte aber noch eine weitere Minderung, oder ein völliger Erlaß der
Strafe Statt finden, so hat im ersteren Falle der Denunziant mit dem nicht
erlassenen Theile der Strafe ohne Weiteres sich zu begnügen und im letzteren
Falle auf gar keine Demunzianten-Gebühr Anspruch zu machen.