Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

324 
Zinsen einzulösen, die Kündigung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1868 
geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der ge- 
nannten drei hohen Staatsregierungen jährlich ein Nachweis eingereicht. 
§ 4. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin 
verschriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Gesellschaft und sind daher befugt, wegen ihrer Kapitale und 
Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie 
dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-Aktien 
und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividenden-Scheine, sowie vor 
sonstigen Forderungsberechtigten zu halten. 
Außerdem wird von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft 
den Inhabern der Prioritäts-Obligationen zu noch größerer Sicherheit 
1) die Renten-Garantie, soweit nöthig, hierdurch abgetreten und angewie- 
sen, welche die drei hohen Staatsregierungen von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha nach F. 19 
des Statuts der Werra-Eisenbahngesellschaft und Artikel 7 des Staats- 
vertrages vom 16. Oktober 1855 für das Bau= und Einrichtungs- 
Kapital der 8,000,000 Rthaler mit vier Prozent jährlich auf die ersten 
zehen Jahre von dem Jahre an gerechnet, in welchem zuerst die Haupt- 
bahn von Eisenach nach Coburg und die Zweigbahn von Coburg nach 
Sonneberg in ganzer Ausdehnung das ganze Jahr hindurch in Betrieb 
gewesen ist, zugesichert haben; 
an dem ganzen Grundvermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft, welches 
zum Bahnkörper der Werrabahn und der Zweigbahn von Coburg nach 
Sonneberg und zu den Bahnhöfen und Anhaltestellen dieser Bahnen 
einschließlich der Gebäude verwendet worden ist, wie ihr solches der- 
malen eigenthümlich zusteht, oder sie dasselbe später eigenthümlich 
erwerben wird, eine Spezial-Hypothek eingeräumt; 
Endlich räumt der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft 
3) den Inhabern der Prioritäts-Obligationen ein Pfandrecht an dem je- 
weiligen Betriebs-Material der Werrabahn nebst Zweigbahn, jedoch 
unter Ausschluß des Rechtes, dasselbe als Faustpfand in Anspruch neh- 
men zu können, ein. 
2