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Zinsen einzulösen, die Kündigung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1868
geschehen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der ge-
nannten drei hohen Staatsregierungen jährlich ein Nachweis eingereicht.
§ 4. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin
verschriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Gesellschaft und sind daher befugt, wegen ihrer Kapitale und
Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie
dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-Aktien
und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividenden-Scheine, sowie vor
sonstigen Forderungsberechtigten zu halten.
Außerdem wird von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft
den Inhabern der Prioritäts-Obligationen zu noch größerer Sicherheit
1) die Renten-Garantie, soweit nöthig, hierdurch abgetreten und angewie-
sen, welche die drei hohen Staatsregierungen von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha nach F. 19
des Statuts der Werra-Eisenbahngesellschaft und Artikel 7 des Staats-
vertrages vom 16. Oktober 1855 für das Bau= und Einrichtungs-
Kapital der 8,000,000 Rthaler mit vier Prozent jährlich auf die ersten
zehen Jahre von dem Jahre an gerechnet, in welchem zuerst die Haupt-
bahn von Eisenach nach Coburg und die Zweigbahn von Coburg nach
Sonneberg in ganzer Ausdehnung das ganze Jahr hindurch in Betrieb
gewesen ist, zugesichert haben;
an dem ganzen Grundvermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft, welches
zum Bahnkörper der Werrabahn und der Zweigbahn von Coburg nach
Sonneberg und zu den Bahnhöfen und Anhaltestellen dieser Bahnen
einschließlich der Gebäude verwendet worden ist, wie ihr solches der-
malen eigenthümlich zusteht, oder sie dasselbe später eigenthümlich
erwerben wird, eine Spezial-Hypothek eingeräumt;
Endlich räumt der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft
3) den Inhabern der Prioritäts-Obligationen ein Pfandrecht an dem je-
weiligen Betriebs-Material der Werrabahn nebst Zweigbahn, jedoch
unter Ausschluß des Rechtes, dasselbe als Faustpfand in Anspruch neh-
men zu können, ein.
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