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Gemeinden, Korporationen oder Individuen, zum Zwecke von Staatseinrichtun-
gen oder zur Anlage von Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum
Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Ge-
sellschaft erzielenden Einrichtungen gehört, des bestellten Unterpfandes ungeach-
tet, nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft
freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche
nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Transport-
Betriebe der Hauptbahn oder der Zweigbahn nicht nothwendig sind.
#&. 7. Die Werra-Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Aunleihe-
Geschäft zu machen, welches die Rechte der nach diesem Plane zu emittirenden
Prioritäts-Obligationen irgend beeinträchtigte oder schmälerte.
#. 8. Die Auslosung der nach §. 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obli-
gationen geschieht in Meiningen durch den Verwaltungsrath der Gesellschaft
oder eine von demselben aus drei seiner Mitglieder zu bestellende Kommission
jedesmal im Apil des betreffenden Jahres und zwar in einem 14 Tage vorher
öffentlich bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber dieser
Obligationen die Befugniß haben. Ueber die Verhandlung ist von einem
verpflichteten Protokoll-Führer ein Protokoll aufzunehmen.
& 9. Die Nummern der ausgelosten Prioritäts-Obligationen werden
binnen 14 Tagen nach Abhaltung des §. 8 gedachten Termines öffentlich bekannt
gemacht. Mit dem im §. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung
der ausgelosten Obligationen auf. Die Coupons über die noch nicht fällig
gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der ausgelosten Prioritäts-Obliga-
tion gleichzeitig zurückzugeben; geschieht dieses nicht, so wird der Betrag dieser
fehlenden, noch nicht fälligen Zins-Coupons von dem Kapital gekürzt, um
vorkommenden Falles zu deren Einlösung zu dienen. Die im Wege der Amor-
tisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst den noch nicht völligen Cou-
pons werden in Gegenwart des Verwaltungsrathes der Gesellschaft oder einer
aus drei ihrer Mitglieder zu bestellenden Kommission und eines verpflichteten
Protokoll-Führers, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt
und daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch die öffentli-
chen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — §S. 5 —
oder der Kündigung — F. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation ein-